b. Carl Lupp, von Tübingen, wegen Wi-
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dersetzlichkeit gegen das Polizei-Personal
und verübter schwerer Real-Injurien
gegen elnen Stadtsoldaten, neben der
Verbindlichkelt zu Vergütung der Un-
kosten mit viermonatlicher Festungs-
Arbeitsstrafe belegt worden.
Am 14. April wurde:
. der zu Herrenberg in Untersuchung ge-
kommene Johann Martin Knecht, von
Dörnach, Oberamts Tübingen, wegen
dritten großen und gualisiziktten Dieb-
stabls, neben der Verblndlichkelt zum
Crsatz des Schadens und zu Erstattung
seiner Arrest= Azungs= und sämtlicher
Untersuchungskosten zu zweljährisger
Zuchthausstrafe mit derbem Willkomm,
und zu nachheriger wenigstens einjäh-
riger Einsperrung in ein Zwangs-Ar-
beitshaus verurthellt;
8. der suspendirte Sttlftungs.= Rechnungs-
Reolser Rerer zu Horb, wegen olel-
fältiger Verletzung wesentlicher Amts-
Pflichten durch Erstattung falscher Ar-
belts-Rapporte und Rechnungs-Zustands-
Berlchte, welche sich derselbe zur Be-
deckung der ihm weiter zur Last fallen-
den, der erhaltenen Warnungen und
Zurechtweisungen ungeachtet fortgesetzten
unverantwortlichen Verscumnisse und gro-
ben Fahrläßlekeirn lm Di#nste erlaubt
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bat, dann wegen anderer grober Unord-
nungen, womit er geständlgermeßen zum
Theil die gleiche Taͤuschung der vorgt-
setzten Behoͤrden uͤber den Zustand seiner
Prob--Geschaͤfte und die Hintertrelbung
ihrer zweckmaͤßigen Anordnungen versucht
bat, neben der Berbindlichkeit zu den-
jenigen Ersatz-Leistungen, welche von der
competenten Administratio-Behdrde wer-
den bestimmt werden, unter Vorbehalt
eines Straf-Zusatzes für den Fall, daß
sich noch ein durch seln Verschulden den
Stüftungen zugegangener und durch die
inbehaltene Besoldung nicht verglichene
bedeutender Schaden ergeben sollte, mit
Entlassung von seinem Amte und Un-
fähigkelts-Erklärung zu Bekleidung elner
bihern aufsehenden und selbstständigen
Stelle bestraft, auch in sämtliche Unter-
suchungskosten verurtheilt;
9, der vormallge Freiherrlich von Uechtriy'sche
Dlatzmelster Johann Baptist Rapp, von
Schramberg, Oberamts Oberndorf,
wegen Unterschlagung einer bedeutenden
Summe ihm zur Verwaltung anvertrau-
ten Geldes mit Rücksicht auf einige lhm
zu statten kommende mildernde Umstän-
de, neben der Verbindlichkeit zum vollen
Schadens-Ersatz und zu Erstattung der
Untersuchungskosten, mit soch smonat-
licher Festungs-Arbeitstrafe bolegt.