Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Nro. 33. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blakt. 
Montag den 236. Juni 1820. 
Unmittelbare Königliche Deerete. 
Königliche Gesetze und Verordnungen. 
4 Das Abgaben= Gesetz für das Etats-Jahr 1843 betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
Nae die direkte Steuer fär das Stats- 
Jahr von 13813 durch das Gesetz vom 
27. Febr. 1820 (Regierungs-Blatt S. 99) 
und die in Beziebung auf indirekte Steuern 
eingetretenen Veränderungen durch das 
Geses vom 2o. März :820 (Reglerungs= 
Slatt S. 147) bereits festgesest worden, 
se rer fügen und verordnen Wir in Betreff 
der übrigen für das laufende Etats-Jahr 
zu entrichtenden Abgaben, nach Anhbrung 
Unseres Geheimen Raths und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wle 
nachsteht: 
1½ 
Für das Stats-Jahr 2573 sollen die 
Aktio-Capitalien, die Grund Gefälle und 
Renten, so wie die Be oldungen und Pen- 
sionen unter folgenden näheren Blstim-
	        
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