mungen in die Besteuerung gezotzen wer-
den.
IAbktio-Capttalien.
9. 1.
Von jedem Hundert Gulden Capi-
tal werden ohne Räücksicht auf den höhern
oder niederern Zinsfuß
Zwanzig Kreuzer
Steuer erhoben. Von selbst verstehr sich
jedoch, daß die bei der Staatsschulden-
Casse stehenden halbzinsenden Capltallen
auch nur zur Haͤlfte ihres urspruͤnglichen
Nennwerthes in Berechnung genommen
werdeß.
. 3.
Dieser Steuer sind alle verzinslichen Ca-
pitallen der Privaten, so wie der Commu-
nen, Corporationen, der bffentlichen und
Familien-Stiftungen, der Zunftkassen und
anderer bffentlicher und Privat-Anstalten
in der Maße unterworfen, daß die diesseitl-
gen Staatsbürger ihre sämtlichen Capitallen
in und außer den Kbniglichen Staaten,
diejenigen Württemberger aber, welche sich
im Auslande aufhalten und denen das
Unterthanen= Recht oder der Regreß ins
Vaterland vorbehalten worden ist, nur ihre
lm Lande angelegte Copitallen zu versteuren
baben.
Diejenigen, welche in verschledenen Staa-
ten domlallirt #End, haben die Capitalien,
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ihrem wahren Capitalwerthe,
welche sie in den andern Staaten besitzen,
worin sie zugleich domicilirt sind, nicht zu
versteuren.
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Zu den verzinslichen Capltallen gehhren
auch nicht nur die verzinslichen, sondern
selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch
werden die Letztern nur nach Abzug des
darunter enthaltenen Zwischenzinses nach
die erstern
aber nach ihrem Nennwerthe versteuert.
Was übrigens die Steuerreste betrifft,
welche Gemeinden oder Amtspfleg-Cassen
zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder
unverzinslich, so sind dieselben der Be-
steurung nicht unterworfen.
9. 6.
Frei von der Besteurung find:
1.) Die Zucht-, Walsen= und Irren-
buser;
3#.) die Universität Täbingen mit ihren
Instituten;
S.) der geistliche und weltliche Witiwen-
Fiscus, so wie die Wittwen-Kasse in
Ellwangen und die dortige geistliche Ver-
waltung;
k.) diejenigen Kliechen= und Heiligen-
Pstegen, so wie dle übrigen unter öffent-
licher Verwaltung stehenden milden Stif.
tungen, welche erwelslich, d. h. nach