Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

mungen in die Besteuerung gezotzen wer- 
den. 
IAbktio-Capttalien. 
9. 1. 
Von jedem Hundert Gulden Capi- 
tal werden ohne Räücksicht auf den höhern 
oder niederern Zinsfuß 
Zwanzig Kreuzer 
Steuer erhoben. Von selbst verstehr sich 
jedoch, daß die bei der Staatsschulden- 
Casse stehenden halbzinsenden Capltallen 
auch nur zur Haͤlfte ihres urspruͤnglichen 
Nennwerthes in Berechnung genommen 
werdeß. 
. 3. 
Dieser Steuer sind alle verzinslichen Ca- 
pitallen der Privaten, so wie der Commu- 
nen, Corporationen, der bffentlichen und 
Familien-Stiftungen, der Zunftkassen und 
anderer bffentlicher und Privat-Anstalten 
in der Maße unterworfen, daß die diesseitl- 
gen Staatsbürger ihre sämtlichen Capitallen 
in und außer den Kbniglichen Staaten, 
diejenigen Württemberger aber, welche sich 
im Auslande aufhalten und denen das 
Unterthanen= Recht oder der Regreß ins 
Vaterland vorbehalten worden ist, nur ihre 
lm Lande angelegte Copitallen zu versteuren 
baben. 
Diejenigen, welche in verschledenen Staa- 
ten domlallirt #End, haben die Capitalien, 
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ihrem wahren Capitalwerthe, 
welche sie in den andern Staaten besitzen, 
worin sie zugleich domicilirt sind, nicht zu 
versteuren. 
1 
Zu den verzinslichen Capltallen gehhren 
auch nicht nur die verzinslichen, sondern 
selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch 
werden die Letztern nur nach Abzug des 
darunter enthaltenen Zwischenzinses nach 
die erstern 
aber nach ihrem Nennwerthe versteuert. 
Was übrigens die Steuerreste betrifft, 
welche Gemeinden oder Amtspfleg-Cassen 
zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder 
unverzinslich, so sind dieselben der Be- 
steurung nicht unterworfen. 
9. 6. 
Frei von der Besteurung find: 
1.) Die Zucht-, Walsen= und Irren- 
buser; 
3#.) die Universität Täbingen mit ihren 
Instituten; 
S.) der geistliche und weltliche Witiwen- 
Fiscus, so wie die Wittwen-Kasse in 
Ellwangen und die dortige geistliche Ver- 
waltung; 
k.) diejenigen Kliechen= und Heiligen- 
Pstegen, so wie dle übrigen unter öffent- 
licher Verwaltung stehenden milden Stif. 
tungen, welche erwelslich, d. h. nach
	        
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