Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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stungs-Arbeltsstrafe  erkannt,  und  wegen

der  Kosten  das  Geeignete  verfügt  wer-Am

  zo.  Mal  ist:

8.  der  bel  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen
  in  Untersuchung  gestandene  Frledrich
Rudolph  Szutter  aus  Adekmannsfelden,
  Oberamts  Aalen,  wegen  oleler,
zwar  kleiner,  elnfacher  und  zum  größten
bell  ersetzter  Dlebstähle,  wovon  jedoch

mehrere  im  rechtlichen  Sinne  den  dritten

  Diebstahl  des  Inqussisen  ausmachen,
neben  Bezahlung  selner  Haft=  und  der
Untersuchungs-Kosten,  zu  slebenme-=natlicher
  Festungs-Arbeit  und  nachberiger
  dreimonarlscher  Etnsperrung  in
einem  Zwangs-Arbeitshause,  verurthellt
worden.

An  demf'elben  Tage  wurde:

s5·  gegen  den  bei  dem  Oberamisgerichte
Ellwangen  in  Untersuchung  gestandenen
Johann  Steinbausler,  von  Pfannenstiehl,
  Oberamts  A#olen,  wegen  wlederbolten
  klelnen  und  elmfachen,  auch  ersetten
  Diebstahls,  sodann  wegen  wiederbolten
  Ehebruchs  und  begangener  Tabaks
  =  Einschwärzung,  neben  Bezahlung
seiner  Haft-  und  saͤmtlicher  Unterfuungs-Kosten,
  auch  Consiscation  des  bei
ihm  angetroffenen  eingeschwörzten  Tabaks,

  eine  slebenmonatliche  Festungs=Strafe
  ausgesprochen,  und  ein  weiterer
Kbebruchs-Verdacht  auf  sich  beruhen
gelasfen.

An  demselben  Tage  ist:

10.  der  vormalige  Fuͤrstlich  Collorebo-Mansfeld'sche

  Rentbeamte  zu  Untergriningen,
  Meguin,  wegen  der  gegen  ihn
erhobenen  groben  Verletzung  felner
Dienstpflichten  und  seiner  unrichelgen
und  nachläßigen  Administration  überbaupt,
  so  wie  wegen  erhobener  unstatthafter
  Klagen  gegen  den  HOfarrer  Modsbrugger
  zu  Untergröningen,  mit  Einrechnung
  der  unterm  31.  März  7878,
wegen  verübter  Verbal=  und  Real-Injurien
  gegen  ihn  erkannten,  aber  noch
nicht  vollzogenen  olerzehentägigen  Arrest-Strafe,
  unter  Verwerfung  der  gegen
die  Ehemlichkeiten  dieser  Untersuchung

chten  El  9,  zu  einer  acht,.
zehnmonatlichen  Festungs-Strafe  mit
angemessener  Beschäftigung  verurthellt,
seine  Beschwerden,  welche  er  über  die
gegen  ihn  verfügte  Entlosung  von  der
Rentvekwaltung,  früher  erhoben,  für

ungegründet  erklärt,  und  derselbe  in  den

Ersad  des  wirklich  gestifteten  Schadens
und  der  Verzugs-Zinse,  se  wie  in  sämtliche
  diesfallstge  Umersuchungs-Kosten
verurtheilt,  dagegen  aber  Hinsichtlich  der