Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

fend,  wegen  versaͤumter  Einreichung  des

Beschwerde-Libells  lunerhalb  der  gesetzlichen
  Frist,  für  verlassen  erklärt,  unter
Verurthellung  des  Appellanten  in  die
Kosten  dieser  Instanz.

Am  15.  Mai  wurde:
6.  in  der  Appellatlonssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Ellwangen  zwischen  Hayum
Israel  zu  Oberdorf,  iguidanten,  Avpellanten,
  und  der  Gantmasse  des  Joseph
  Gerstner  zu  Saverwang  Liquidatin,
  Appellatin,  Location  im  Gante  betreffend,
  die  Berufung  wegen  Versäumnisses
  der  Nothfrist  zu  Einreichung  des
Beschwerde-Libells,  für  verlassen  erklärt,
unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in
die  Kesten  dieser  Instanz.

Am  s4.  Moi  wurde:
7.  die  gegen  ein  Erkeontniß  des  Oberamtsgerichts
  Mergenthelm  eingelegte  Berukung
  und  resp.  Michtigkenns-Klage  in
Sachen  des  Georg  Balbach  und.  Consorten
  von  Igersheim,  Klägern,  Appellanten,
  Querulanten,  und  des  Großherzoglich
  Badenschen  Rerler-Fbrsters  zu
Unmi#erschüpf,  Georg  Walter  und  Consorten,
  Beklagte,  Appellaten,  Queruleten,
die  Aufhebung  eines  erbschaftlichen  Vergsleichs
  betreffend,  wegen  Versäumnisses
in  den  Fatallen,  für  verlassen  erklärt,
nuter  Verurthellung  der  Appellamen  in

die  Kesten  gegenwärtiger  Instanz;  wegen

der  Michtigkeits-Klage  aber  weitere  Verbandlung

  eingeleitet.

Am  29.  Mai  wurde:

3.  die  Berufung,  welche  der  Jude  Hiesch

David  Sandel  Lerite,  von  Mönchsroth,
gegen  eine  von  dem  Oberamtsgerschte
Ellwangen  ausgesprechene  Gantverweisung
  im  Jeseph  Brandstetter  schen  Gante
zu  Oellrichsbronn  ergriffen  hat,  als  hänglich
  unstatthaft  verworfen,  unter  Verurtheilung
  des  Appellanten  in  die  Kosten
zweiter  Jostanz;

9.  die  Berufung  ebendesselben  gegen  eine

von  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen
ausgesprochene  Gantverweisung  im  Faver
Manz'schen  Gante  zu  Oellrichsbronn,  als
gegen  ein  Inhäsio-Erkenntniß  ergriffen,
von  Amtes  wegen  verwyrfen,  unter  Verurtheilung
  des  Appellanten  in  alle  in
zweiter  Instanz  aufgegangene  Kosten;

20.  in  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen

  Oberamtsgerichte  Oehringen  zwischen
  dem  Bürgermeister  Egner  zu  Inzelsingen,
  Liquidanten,  Appellanten,  und
dem  Göterpfteger  der  Ziegler  Leonhard
Groß'schen  Concurs-Masse  zu  Forchtenberg,
  Mitllauldanten,  Appellaten,  Vorgzugsrecht
  im  Caspar  Bopp'schen  Gante
beireffend,  der  dem  Appellanten  auferlegte
  Beweis  für  verlassen  erklärt,  und