fend, wegen versaͤumter Einreichung des
Beschwerde-Libells lunerhalb der gesetzlichen
Frist, für verlassen erklärt, unter
Verurthellung des Appellanten in die
Kosten dieser Instanz.
Am 15. Mai wurde:
6. in der Appellatlonssache von dem Oberamtsgerichte
Ellwangen zwischen Hayum
Israel zu Oberdorf, iguidanten, Avpellanten,
und der Gantmasse des Joseph
Gerstner zu Saverwang Liquidatin,
Appellatin, Location im Gante betreffend,
die Berufung wegen Versäumnisses
der Nothfrist zu Einreichung des
Beschwerde-Libells, für verlassen erklärt,
unter Verurtheilung des Appellanten in
die Kesten dieser Instanz.
Am s4. Moi wurde:
7. die gegen ein Erkeontniß des Oberamtsgerichts
Mergenthelm eingelegte Berukung
und resp. Michtigkenns-Klage in
Sachen des Georg Balbach und. Consorten
von Igersheim, Klägern, Appellanten,
Querulanten, und des Großherzoglich
Badenschen Rerler-Fbrsters zu
Unmi#erschüpf, Georg Walter und Consorten,
Beklagte, Appellaten, Queruleten,
die Aufhebung eines erbschaftlichen Vergsleichs
betreffend, wegen Versäumnisses
in den Fatallen, für verlassen erklärt,
nuter Verurthellung der Appellamen in
die Kesten gegenwärtiger Instanz; wegen
der Michtigkeits-Klage aber weitere Verbandlung
eingeleitet.
Am 29. Mai wurde:
3. die Berufung, welche der Jude Hiesch
David Sandel Lerite, von Mönchsroth,
gegen eine von dem Oberamtsgerschte
Ellwangen ausgesprechene Gantverweisung
im Jeseph Brandstetter schen Gante
zu Oellrichsbronn ergriffen hat, als hänglich
unstatthaft verworfen, unter Verurtheilung
des Appellanten in die Kosten
zweiter Jostanz;
9. die Berufung ebendesselben gegen eine
von dem Oberamtsgerichte Ellwangen
ausgesprochene Gantverweisung im Faver
Manz'schen Gante zu Oellrichsbronn, als
gegen ein Inhäsio-Erkenntniß ergriffen,
von Amtes wegen verwyrfen, unter Verurtheilung
des Appellanten in alle in
zweiter Instanz aufgegangene Kosten;
20. in der Appellationssache von dem vormaligen
Oberamtsgerichte Oehringen zwischen
dem Bürgermeister Egner zu Inzelsingen,
Liquidanten, Appellanten, und
dem Göterpfteger der Ziegler Leonhard
Groß'schen Concurs-Masse zu Forchtenberg,
Mitllauldanten, Appellaten, Vorgzugsrecht
im Caspar Bopp'schen Gante
beireffend, der dem Appellanten auferlegte
Beweis für verlassen erklärt, und