Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Am 24. Der. ist: 
:. Johann Martin Memminger, von 
Tübingen, wegen zwar kleinen einfachen, 
dabei aber wiederholten Diebstahls, in 
Betracht der bereits von ihm zu vler- 
malen erlittenen peinlichen Strafen, ne- 
ben der Verbindlichkeit zu Bezahlung 
seiner Haft= Azungs-= und sämtlicher Un- 
tersuchungskosten, zu achtmonatllcher 
Jachthausstrafe mir derbem Willkomm; 
B. Christiane Kohler, von Sulz, wegen 
. 
mehrerer kleinen und elnfachen aber 
wlederholten Diebstähle, so wie wegen 
kägens und bäugnens vor Gericht, ne- 
ben der Werbindlichkeit zum Ersatz des 
Schadens und zur Bezahlung der Hafs- 
Azunge= und Untersuchungskosten, zu 
sechs zehunmonatlicher Zuchthausstrafe 
mit derber Zächtigung bei ihrem Ein- 
beitt und zu nachheriger achtmonat- 
licher Verwahrung in einem Zwangs= 
Acbeitshause, verurtheilt werden. 
Am 31. Dee. wurde; 
9. Erhard Herrmann, von Entingen, 
Oberamts Horb, wegen zuféllig tbdlich 
tewordener an dem nun versterbenen 
Gregor Lipp, von Endingen, verübter 
Klrperverletzung in Betracht der vor- 
liegenden mildernden Momente, we#e#n 
der Verbindlichkeit zum Ersatz der Kur- 
Kosten, auch Erstattung seiner Haft- 
Azungs= und sämtlicher Untersuchungs- 
kosten, mit viermonatlicher Fe- 
Ktungs-Arbeltsstrafe belegt; 
10. Christiana Morgaretha, Ehefrau des 
Fuhrmanns Jakob Kalbfell zu Ti- 
bingen, wegen mehrerer zwar kleiner, 
aber gewerbsmäáßig verübter Diebstäble, 
veben der Verbindlichkeit zum Ersatz 
des Schadens und zu Bezahlung der 
Haft-Azungs= und Untersuchungskosten 
zu viermonatlicher Zuchthanzstrafe 
verurtheilt. 
2s.) Cioil = Senat. 
Am z. Der. ist: 
die von Joseph David zu Mühringen 
ergriffene Berufung gegen ein von dem 
vormaligen Oberamtsgerichte zu Horb 
ausgesprochenes Erkenmniß, in der Klag- 
sache des Canditors Schweikhardt zu 
Täbingen gegen denselben, eine Waa- 
ren-Forderung betreffend, wegen Ver- 
säumung der zu Einreichung der Be- 
schwerdenschrift peremtorisch anberaumten 
zweiten Frist, als verlassen erklärt, und 
Appellant in die Kosten der Appella= 
tions= Instanz verfällt;
	        
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