uben erwähnten Verordnung angedeuteten
Kenminisse sich erworben haben, und die
Dfarr.= Aemter die Schüler welche sich an
ausländischen Lehr= Anstalten aufhalten,
anzuweisen, ssich vierzehn Tage vor der
Dräfung bel dem katholischen Dekan, als.
Vorstand der Prüfungs-Commisston, schrift-
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lich zu melden und am Tege vor der Prü-
fung unfehlbar einzusinden, indem künfilg
keine außerordentliche Prüfung mehr ge-
stattet wird.
Stuttgart den 5. August 1820.
Süekind.
b! Die Prüfimg für die Aufnahme in den l###bolischen Cormlkt zu Tühingen betressend.
In Erwägung der Verordnung vom
29. Juli v. J., Staats= und Rehierungs-
Blatt Nro, 49, wird bekannt gemacht,
daß die Pröfung der Schüler, welche noch
vollendetem Gönnastal-Uncerricht die Auf-
nahme in den katholischen hbhern Conolkr
in Tübingen nachzusuchen gedenken, den
8. August dleses Jahrs in den Städten
Elmwagen und Nonwelk vorgenommen
werde.
Diejenigen Schuͤler welche sich nicht
schon an dlesen besden Orten aufhalten, mir
Ausnahme der Schüler des Gymnasums
in Stiitgart, haben sich längstens am
Tage vor der Präfung bel dem Rekter zu
melden.
Dle Kenntnisse welche bek dleser Pruͤ-
sung gefordert werden, sind im f. 3. der
Verordnung vom 10. August 138, Staats-
und Reglerungs-Blat##Nro. 46, ange-
geben,
Diie katholische Pfarr-Aemter werden an-
gewkesen, hievon die zur Aufnahme ge-
ekgneten Schüler ihres Pfarr-Bezlrks,
wenn sie sich an elnem ausländischen Gym-
nastum aufhalten, sogleich zu verständigen.
Suntgart den 3. August 1870.
Suͤstind.
B.) Des Kriegs-Departements
Der Khalgt. Kriegs-Abmkulfstratsons= Sertson.
Oie Milirär = Vorspa#skosten = Verzeichnigse detreffend.
WVon mehreren Oberämtern stehem die
Milike= Vorspannskosten Verzeichnisse
vom 1. Julb 189 bis lette# Jum 180
thells vom ganzen Jahr, theils von ein-