Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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r# Aufforderung der durch das Abzaben-Gesetz vem 32. Juni d. J.-von der Cepital· Steuer kefreiten 
Mersonen, ibre Steuer-Freiheit bei denjeulgen öffentlichen Cassen bei denen sie Capirglien stehen haben, 
noch in diesem Monat nachzuweisen, mit angesügter näherer Bezeichnung der öffentlichen Casse#. 
Nach dem F.9# des Abgaben-Gesetzes 
vom z2. Juni d. J., muß von allen beie 
bffentlichen Cassen angelegten Capitalien die 
Steuer von den Cassen für die Gléäubiger 
auf den so. d. M. vorgeschossen wer- 
den. 
Damit nun diese Vorschäfle aicht für 
solche Gläubiger geleistet werden, welche 
nach dem F. 5 pct. 6 des Gesetzes auf 
Capltgl-Steueg-Freiheit Anspruch zu machen 
baben, so ist es nothwendig, daß sich diese 
Gläubiger noch vor Verffuß des erwähnten 
Termins bei den betreffenden Cassen aus- 
weisen. 
Die Königlichen Oberämter haben daher 
denjenigen Wittven, Waisen und gebrech- 
lichen Persenen, welche nach der von ihnen 
angestellten gewissenhaften Pruͤfung von 
Emtichtung der Capital-Stener befreit 
sind, zu erdstnen, daß sie die Verwalter 
bffentlicher Cassen, bei welchen sie Caplta- 
lien angelegt haben, von der ihnen zustehen- 
den Capltal-Steuer-Freihelt durch glaub-= 
würdige, von den geelgneten Stellen aus- 
gefertigte und Lon den Ober-Beamten un- 
#erzeichnete Urkunden noch vor Ablauf dle- 
ses Monats um so mehr in Kenntniß zu 
seden haben, als später ihre Exemtlons-An- 
sprüche nicht mehr beachtet werden tönn- 
ten. 
Da man übrigens nach mebreren An- 
Leigen zu ver#uthen Urfache hat, daß bei 
den Steuerpflichiigen die Ansichten über den 
Begriff von bffentlichen Cassen getbeilt sind, 
so sieht man sich veranlaßt, hlemit dffent- 
lich bekannt zu machen, daß die Staats- 
Haupt = Casse, die Ausstands= und Dis- 
positions-Casse, die Staats-Schuldenzah- 
lungs-Casse, die Oberhof.Casse, dle Kriegs- 
Casse, die Landgestüts -Casse, die Brand- 
Wersicherungs-Casse, dle Waisen= und 
Zuchthaus= Casse, die sämtlichen Königl. 
Speclal-Cassen, die Neu-Württemberg- 
schen Landschafts-Cassen, die Amtspfleg= 
Calssen, die Commun-Cassen, die Spltal- 
Heiligen= und Stiftungs-Cassen, überhaupt 
alle die, welche unter der unmittelbaren 
Aufsicht des Staats stehen, als bffentliche 
Cassen, dagegen aber die Rentamts-Cas- 
sen der Standesherren und des rltterschaft- 
lichen Adels, so wie die der Hofbonk und 
ausnahmwelse auch die Spar= Casse als 
Prioat-Cassen zu betrachten find. 
Da nun die Steuer nur von den oben- 
genannten bffentlichen Cassen für die Go#u-
	        
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