Ausnahme von diesen gesetzlichen Bestim-
mungen verlangen, ohne besonders erheb-
liche und amtlich bescheinigte Umstaͤnde
kuͤnftig unberuͤcksichtigt bleiben werden.
Man gibt den Geistlichen, wie ouch den
Vorständen und Lehrern der Gomnasisen
und latelnischen Schulen auf-, hlerüber
die Schüler und deren Eltern zu verstän-
*
466
digen, und unstakthafte Gesuche, mit wel-
chen der Kdnigl. Studiemath in neuerer
Zeit auf eine höchst lästige Welse in Menge
bebelligt wird, nicht zu veranlassen und zu
befbrdern, sondern vielmehr durch Erin-
nerung an das Gesetz zu verhindern.
Stuttgart den 11. Sept. 1820.
Süskind.
—B.) Der Ministerien des Innern und der Residenz-Polizei.
Bekanntmachung wegen Bestimmung von Prämlen, als Relse Kosten Entschädigung, für diejenige
Pe##is-Bewerber bei dem landwirehschafelichen Feste, welche aus entfsrmeiren Gezenden des Koͤnig-
reichs anwesend find.
Um den Landwirthen in entfernteren
Gegenden des Königreichs dle Theilnahme
an dem dlesjährigen landwirthschaftlichen
Feste in Kannstadt zu erleichtern; und um
die Zahl der Preis Bewerber moͤglichst
zu vermehren, sind zur Verthellung unter
diejenige Preis-Bewerber, melche aus
entfernteren Gegenden des Kdnigreichs an-
weseud sind, acht Prämien, als Reise-
Kosten= Entschödigung (sogenannte Weit-
prelse) unter nachstehenden Bestimmungen
ausgesetzt worden:
1) Eine Prämie kann nur derjenige
Preis= Bewerber erhalten, dessen Wohn-
or!, wenn er sich mit Pferden um den
Preis bewiröt, wenigstens fünfzeyen, und
wenn er mit Stieren, Kühen oder Schaa-
fen denselben erlangen will, wenigstens acht
Stunden von Kannstadt emfernt ist, und
dessen Pferd oder Vieh zuglelch von dem
Schau-Gericht als zur Preis-Bewerbung
geeignet, anerkannt worden ist.
:) Den Vorzug unter den für die aus-
gesetzten Prämiecn beféhigten Preis = Be-
werbern bestimmt die grßere Entfernung
der Wohnorte. Die Entsernung selbst wird
nach den festgesetzten Post= Stonden be-
rechnet.
5) Ein Preis= Bewerber, dem bei dem
Fest ein Preis von 5 oder mehr Dukaten