durch theils der Zweck der Strafe verfehlt,
theils den gedachten Strafanstalten ein für
dieselben nicht geeigneter Aufwand verur-
sacht wird, so werden in dieser Beziehung
kten Oberamtszerichten, Dheranitetn unb
Oberamts-Aerzten nachstehende Vorschrif-
# ertheilt.
1.) Die bisher vvorgeschrsebene . örstlslche
Untersachung einrs jeden Inqulsiten
binsichtlich seiner Fähigkeit zu Exste-
bun einer Zuchthans= oder Festungs-
Strafe findet in Zukunft nicht mehr
uubedingt. stai1t, sondern es ist eder,
männliche oder weibliche, Ingulit am
Schluse, der Untersuchung zu Prote-
koll zu befragen, ob er an einer Krank-
heit oder einem Gebrechen lelde, und
sofert. nur. derjenige, welscher derglei-
chen von'sich angiebt, durch den Ober-
amts Arzt zu untersuchen und über
den Erfund eln Zeugniß quszustellen.
2.) Findet der Oberamts-Arzt den Ver-
unheilten mit einer innerlichen oder
äußerlichen Krankheit behaftet, so
ist die Einlieferung bei leichteren Ver-
gehungen in jedem Falle, bel schweren
Verbrecher### aber nur, Anfoferne dle-
selben on. ziner gefährlichen, oder an-
steckenden Krankheir, leiden „bis zu er-
folgter Hesstellung guzuschseben, und
ist zu dem Ende der. Verurtheilte durch
den Oberamts-Arzt oder Oberamts-
Wundarzt in gebdrige Behar dlung zu
nehmen.
’3.) Wäbrend der ärstlichen Bebandlung
ist der Behufiheilte insofern er schen
fruͤber verhaftet war, roder der Flucht
verdaͤchtig ist, im Gefaͤngnise oder
elnen andern plerzu tauglichen Orte
aufzubewahren, und auf schriftliche
Anweisung des Arztes mit den erfor-
derlichen Arznei= und Lebens-Mitteln
au versehen. Es wird jedoch den Ober-
beamten sowohl, als insbesendere den
Oberamts-Aerzten zur besondern Ob-
llegenheit gemacht, dafür belergt zu
-seyn, daß biebei kein übermätiger und
durch hühere Räcksichten nicht gebote-
ner Aufwand entsiehe.
4.) Säugends Mütter sind in der Re-
gel ##uchr früher, als bis ihre Kinder
sechs Mönate alt und ohne schädliche
Folgen antwöhnt sind, in das Zucht-
haus einzuliefern. Nur in schweren
Ceiminalfällen; oder w sonst Gefahr
auf dem Verzuge baftet, ist auenahms-
weise gestattet, den Säugling der Mut-
ter an den Strafort mitzugeben.
5.) Wenn die Strsäflinge elgenes Ver-
mogen besitzen, so haben in den ad
Nr. : und 3 bemerkten Faͤllen hievon
die Oberamts-Aerjte und Wundärzee,