Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

durch theils der Zweck der Strafe verfehlt, 
theils den gedachten Strafanstalten ein für 
dieselben nicht geeigneter Aufwand verur- 
sacht wird, so werden in dieser Beziehung 
kten Oberamtszerichten, Dheranitetn unb 
Oberamts-Aerzten nachstehende Vorschrif- 
# ertheilt. 
1.) Die bisher vvorgeschrsebene . örstlslche 
Untersachung einrs jeden Inqulsiten 
binsichtlich seiner Fähigkeit zu Exste- 
bun einer Zuchthans= oder Festungs- 
Strafe findet in Zukunft nicht mehr 
uubedingt. stai1t, sondern es ist eder, 
männliche oder weibliche, Ingulit am 
Schluse, der Untersuchung zu Prote- 
koll zu befragen, ob er an einer Krank- 
heit oder einem Gebrechen lelde, und 
sofert. nur. derjenige, welscher derglei- 
chen von'sich angiebt, durch den Ober- 
amts Arzt zu untersuchen und über 
den Erfund eln Zeugniß quszustellen. 
2.) Findet der Oberamts-Arzt den Ver- 
unheilten mit einer innerlichen oder 
äußerlichen Krankheit behaftet, so 
ist die Einlieferung bei leichteren Ver- 
gehungen in jedem Falle, bel schweren 
Verbrecher### aber nur, Anfoferne dle- 
selben on. ziner gefährlichen, oder an- 
steckenden Krankheir, leiden „bis zu er- 
folgter Hesstellung guzuschseben, und 
ist zu dem Ende der. Verurtheilte durch 
den Oberamts-Arzt oder Oberamts- 
Wundarzt in gebdrige Behar dlung zu 
nehmen. 
’3.) Wäbrend der ärstlichen Bebandlung 
ist der Behufiheilte insofern er schen 
fruͤber verhaftet war, roder der Flucht 
verdaͤchtig ist, im Gefaͤngnise oder 
elnen andern plerzu tauglichen Orte 
aufzubewahren, und auf schriftliche 
Anweisung des Arztes mit den erfor- 
derlichen Arznei= und Lebens-Mitteln 
au versehen. Es wird jedoch den Ober- 
beamten sowohl, als insbesendere den 
Oberamts-Aerzten zur besondern Ob- 
llegenheit gemacht, dafür belergt zu 
-seyn, daß biebei kein übermätiger und 
durch hühere Räcksichten nicht gebote- 
ner Aufwand entsiehe. 
4.) Säugends Mütter sind in der Re- 
gel ##uchr früher, als bis ihre Kinder 
sechs Mönate alt und ohne schädliche 
Folgen antwöhnt sind, in das Zucht- 
haus einzuliefern. Nur in schweren 
Ceiminalfällen; oder w sonst Gefahr 
auf dem Verzuge baftet, ist auenahms- 
weise gestattet, den Säugling der Mut- 
ter an den Strafort mitzugeben. 
5.) Wenn die Strsäflinge elgenes Ver- 
mogen besitzen, so haben in den ad 
Nr. : und 3 bemerkten Faͤllen hievon 
die Oberamts-Aerjte und Wundärzee,
	        
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