Wwie auch die Arpotheker ihre tarmaͤßig
revidirten Anst#e zu beziehen; für
ganz zahlungsnufähige Sirflinge bin-
gegen werden zwar die don den Ober-
amts Aerzten mederirten. Aporheker-
Rechnungen auf diee Khmgl.C#Stgats,
Kaße übernonmen, die Oberemts-
Aerzte oder Wundärzte bingegen sind
in diesem Falle zu einer Anrechnung
befugt, oiolmehr f6#ihre Besoldung
zu unentgeldlicher, Besorsung dex un-
vermöglschen. branken Gefangenen ver-
pßichtet. Endljch
6. ) baben die Oberbeamten dafür Serge
zu tragen, daß. die vermdglichen. Sass-
DOberamtmaͤnner
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E linge mit hinlänolichen Kleidungestä-
ch aus eigene Mitteln, die unver-
miglichen aber mit der zum Trans-
vort erforderlichen nothdürfiigen Klei-
dung aus dem Fonds:der Inquisitions=
Kosten so zeitig versehen werden, daß
bei Cinlangung des Urtheils, ihrer
Ablieferung kein Hinderniß mehr Um
Wege seebe.
Sämtliche, Kbnigl. Oberamts-Richter,
und Oberamts-Aerzte
baben sich in vorkommenden Faͤllen nach
diefen Vorschrifien genau zu achten.
Sutgart den 10. .Okreber r820.
Maueler. v. Otto.
".) Des Departements des Innern:
(1. des Ministerium des Innern.
Privilegimm gegen den Nachbruck des Lese= und Lehrbuchs von G. Eltb.
Da Se. Königliche Mojestät dem
Buchdrucker Frledrich Walther in. Din-
kelsbühl, vermoge hochster Enrschließung
vom :. März d. J., ein= Prloileglum
gegen den Nachdruck für das von ihm ver-
legte „#rhr = und Lesebuch für die katholi-
„ schen Volksschulen von Gahriel Eith“ auf
sechs Jahre unter der Bedingung ertheilt
baben, daß er im Kbnigreiche das Exem-
plar sowohl im Einzelnen, als in ganzen
Portionen nicht höher als um sechs und
dlreißig Kreuzer verkaufe, so wird die-
ses mit Hinweisung auf die Verordnung
vom 35. Febr. 1815, Prioilegien gegen
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur all-
gemelnen Kennmiß grbracht,
Stuttsurt den 3. Oklober 1820.
v. Ot to,