Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Wwie auch die Arpotheker ihre tarmaͤßig 
revidirten Anst#e zu beziehen; für 
ganz zahlungsnufähige Sirflinge bin- 
gegen werden zwar die don den Ober- 
amts Aerzten mederirten. Aporheker- 
Rechnungen auf diee Khmgl.C#Stgats, 
Kaße übernonmen, die Oberemts- 
Aerzte oder Wundärzte bingegen sind 
in diesem Falle zu einer Anrechnung 
befugt, oiolmehr f6#ihre Besoldung 
zu unentgeldlicher, Besorsung dex un- 
vermöglschen. branken Gefangenen ver- 
pßichtet. Endljch 
6. ) baben die Oberbeamten dafür Serge 
zu tragen, daß. die vermdglichen. Sass- 
DOberamtmaͤnner 
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E linge mit hinlänolichen Kleidungestä- 
ch aus eigene Mitteln, die unver- 
miglichen aber mit der zum Trans- 
vort erforderlichen nothdürfiigen Klei- 
dung aus dem Fonds:der Inquisitions= 
Kosten so zeitig versehen werden, daß 
bei Cinlangung des Urtheils, ihrer 
Ablieferung kein Hinderniß mehr Um 
Wege seebe. 
Sämtliche, Kbnigl. Oberamts-Richter, 
und Oberamts-Aerzte 
baben sich in vorkommenden Faͤllen nach 
diefen Vorschrifien genau zu achten. 
Sutgart den 10. .Okreber r820. 
Maueler. v. Otto. 
".) Des Departements des Innern: 
(1. des Ministerium des Innern. 
Privilegimm gegen den Nachbruck des Lese= und Lehrbuchs von G. Eltb. 
Da Se. Königliche Mojestät dem 
Buchdrucker Frledrich Walther in. Din- 
kelsbühl, vermoge hochster Enrschließung 
vom :. März d. J., ein= Prloileglum 
gegen den Nachdruck für das von ihm ver- 
legte „#rhr = und Lesebuch für die katholi- 
„ schen Volksschulen von Gahriel Eith“ auf 
sechs Jahre unter der Bedingung ertheilt 
baben, daß er im Kbnigreiche das Exem- 
plar sowohl im Einzelnen, als in ganzen 
Portionen nicht höher als um sechs und 
dlreißig Kreuzer verkaufe, so wird die- 
ses mit Hinweisung auf die Verordnung 
vom 35. Febr. 1815, Prioilegien gegen 
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur all- 
gemelnen Kennmiß grbracht, 
Stuttsurt den 3. Oklober 1820. 
v. Ot to,
	        
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