Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

r 
abzugeben, das übrige Weln-Gefäll 
aber ist unter die Besoldeten mögllchst 
gleich, jedoch so auszuthellen, daß 
dasjenige was die Prätendenten an. 
ihren Wein-Forderungen gut behalten, 
nicht in kleineren Theilen als in gan- 
zen, halben oder Piertels-Eimern be- 
steht. 
5.) Auf den Ueberschuß, der sich nach 
den eingesendeten Herbst-Berichten 
bei verschiedenen Kameral-Aemtern 
ergeben wird, werden Besoldete aus 
andern Kameral= Amtsbezirken ange- 
wiesen werden. Im Fall daher nach 
dem Resultat der Weinlese mehr oder 
weniger Ueberschuß zu erwarten seyn 
sollte, als in den Herbst-Berichten 
berechnet ist; so haben die betreffenden 
Kameral-Aemter pHievon schleunige 
627 
Anzeige zu machen, damit bienach 
die Anwelsungen bemessen werden küön- 
nen. Kleine Reste, die sich am Ende 
des Kelterns ergeben, stad sogleich 
unter der Kelter im Aufstreiche zu 
verkaufen. 
6.) Nach beendigtem Keltern-Geschäfte 
haben die Kameral-Beamte den Mach- 
berbst-Bericht der Vorschrift gemäß. 
an die unterzeichnete Stelle einzusen- 
den, die Herbst-Kosten-Werzeichnisse 
aber sind den Kdmgl. Kreis-Finanz= 
Kammern zur Dekretur vorzulegen. 
Uebrigens wird bler noch angefügt, daß 
diejenigen Besoldeten, welchen ihre Besol= 
Dung nicht in Natur an neuem Wein ab- 
gegeben werden kann, mit Geld in ange- 
messenem Preise werden befriedigt werden. 
Stuttgart den 16. Oktober 1676. 
Süskind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.