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F 3.
In den Orten, wo dem Rathsschreiber
die zu Abfassung der Rekrutirungs-Listen
erforderliche Uebung zur Zelt noch abgehen
Sollte, kann dleses Geschäft auch für dleses-
mal, nach dem Ppflichtmäßigen Ermessen des
Oberamtmanns, dem Stadt= oder Amts-
schrelber, oder einem selner Gehülfen über-
tragen werden.
.
Sämtliche Oberämter werden erinnert,
das Verzeichuß derer, welche sich zur bf-
fentlichen Ladung eignen, (Instruktien von
1819, 9. 10) unfehlbar auf den bestimm-
ten Termin zur Recistratur des Ober-
Rekrutirungs-Raths einzuschicken, damit
das Einrücken in die bffentlichen Blätter
voch zu rechter Zeit erfolgen konne.
9. 6.
Was die, in nahe liegenden auslaͤndl-
schen Orten sich aufhaltenden Milltärpflich-
tigen betrifft; so ist bei denselben die Spe-
zial-Ladung mit der Ediktal-Ladung zu
verbindem, da anzunehmen ist, daß solchen-
falls die Spezlal-Ladung gewohnlich von
Wirkung seyn werde. (Vergl. Instruktion
von 1819, J. v6.)
Ist aber zur Zeit, wo das Verzeichniß
der dffentlich Vorzuladenden eingeschickt
werden muß, (Instruktlon v. 1819, 9. 17)
die Jnllnuation der Spezlal-Ladung be-
relts gehbrig nachgewiesen; so bedarf es
der Ediksal = Ladung von derglelchen im
nahen Auslande sich aufhaltenden Militär=
Pflichtigen überhaupt nicht.
s. 6.
Da bel der letzten Aushebung die-ß. 25
der Instruktion von 1819 enthaltene Vor-
schrift nicht aller Orten gehbrig beobochtet
worden; so sieht man sich verankaßt, auf
diese Vorschrift besonders oufmaksam zu
machen, damit die Verpandlungen des
Kreis-Rekrurlrungs-Raths nicht durch
Anstände aufgehalten werden, welche füg-
lich in dem Zeltraum zwischen der Ziehung
des Looses und der Aushebung Pétten be-
seitiget werden kbonen.
Stuttsart, den 16. November 2870.
Kapff.
Dienst-Erledigung.
Umerm 16. dieses Monaks wurde der
Genod'armerie- Lieutenant Strerl in auf
fein Ansuchen in den Pensioksstand ver-
kee#.