Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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F 3. 
In den Orten, wo dem Rathsschreiber 
die zu Abfassung der Rekrutirungs-Listen 
erforderliche Uebung zur Zelt noch abgehen 
Sollte, kann dleses Geschäft auch für dleses- 
mal, nach dem Ppflichtmäßigen Ermessen des 
Oberamtmanns, dem Stadt= oder Amts- 
schrelber, oder einem selner Gehülfen über- 
tragen werden. 
. 
Sämtliche Oberämter werden erinnert, 
das Verzeichuß derer, welche sich zur bf- 
fentlichen Ladung eignen, (Instruktien von 
1819, 9. 10) unfehlbar auf den bestimm- 
ten Termin zur Recistratur des Ober- 
Rekrutirungs-Raths einzuschicken, damit 
das Einrücken in die bffentlichen Blätter 
voch zu rechter Zeit erfolgen konne. 
9. 6. 
Was die, in nahe liegenden auslaͤndl- 
schen Orten sich aufhaltenden Milltärpflich- 
tigen betrifft; so ist bei denselben die Spe- 
zial-Ladung mit der Ediktal-Ladung zu 
verbindem, da anzunehmen ist, daß solchen- 
falls die Spezlal-Ladung gewohnlich von 
Wirkung seyn werde. (Vergl. Instruktion 
von 1819, J. v6.) 
Ist aber zur Zeit, wo das Verzeichniß 
der dffentlich Vorzuladenden eingeschickt 
werden muß, (Instruktlon v. 1819, 9. 17) 
die Jnllnuation der Spezlal-Ladung be- 
relts gehbrig nachgewiesen; so bedarf es 
der Ediksal = Ladung von derglelchen im 
nahen Auslande sich aufhaltenden Militär= 
Pflichtigen überhaupt nicht. 
s. 6. 
Da bel der letzten Aushebung die-ß. 25 
der Instruktion von 1819 enthaltene Vor- 
schrift nicht aller Orten gehbrig beobochtet 
worden; so sieht man sich verankaßt, auf 
diese Vorschrift besonders oufmaksam zu 
machen, damit die Verpandlungen des 
Kreis-Rekrurlrungs-Raths nicht durch 
Anstände aufgehalten werden, welche füg- 
lich in dem Zeltraum zwischen der Ziehung 
des Looses und der Aushebung Pétten be- 
seitiget werden kbonen. 
Stuttsart, den 16. November 2870. 
Kapff. 
  
Dienst-Erledigung. 
Umerm 16. dieses Monaks wurde der 
Genod'armerie- Lieutenant Strerl in auf 
fein Ansuchen in den Pensioksstand ver- 
kee#.
	        
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