oder:
„ ist nicht erschlenen. Sein Vater ver-
„langt zwar seine Befreiung, weil er seln
„ältester Sohn ist. Da aber' "
CHler die Unstattheftlekelt der Befrelung
kurz auszufuͤhren.) u. s. w.
Uebrigens ist bei denen, welche vor-
laufig bezeichnet werben, jedesmal zu
bemerken, daß sie nicht erschienen stad,
weil hlerauf die vorlaͤufige Bejelchnung
wesentlich berubt.
5.) Entscheidung:
zeichnet.“
Entscheidungsgruͤnde (nach Perschle-
denbeit des Falles) „„einziger Sohn.
„Das Alter des Vaters, wovon die
,„Befreiung abhängt, noch zweifelhaft.
„ Der Vater verspricht noch einen Tauf-
„schein beizubringen, um den er schon
„vor geraumer Zeit in seinen Geburts-
ort geschrleben.“
„Uebrigens diensttüchtig “ (falls näm-
lich der Militärpflichtige anwesend und
sonach besichtigt worden ist,)
oder:
„über dle Diensttüchtigkelt des N. konnte
nicht erkannt werden, weil er nicht
„bei der Aushebung erschienen.“
Bei den bedingungsweise Bezelchne-
ten ist jedesmal anzumerken, ob sle dienst-
tächtig erfunden worden, oder daß über
„ bedlugungsweise be-
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ühre Dlensttächtügkest, well ste nicht er-
schleuen, alcht habe erkann# werden können.
#. 75.
In die Protokolle des Krels-Rekrutie
rungsraths wird zunschst dasjenige, was
die Verhandlung im Ganzen betriff#, auf-
genommen.
Für die Vechandlungen, welche die
Milltsrpflchtlgen im Einzelnen betreffen,
IK die sechste, siebente, achte und neunte
Colonne der Zlehungsliste bestimme, welche
als ergänzender Theil des Protokolls an-
wusehen ist.
Jedoch soll in dem Protekoll der wor-
läusigen Verpslichtung derer, welche zur
Elmreihung deftnitiv bezeichnet werden,
mit persbnlicher Benennung der Einzel-
nen Erwähnung geschehen.
Auch soll in dem bei der Rachaushe-
bung zu führenden Protekoll angeführt
werden, welche Militrpflichtlgen jeden
Tag vor dem Kreis-Rekrutirungsrath er-
schienen sind.
Da übrigens der Kreis-Rekratirungs-
rath die erkennende Behbrde ist; so find
die, auf die Befreiungsgründe sich be-
jiehenden Beweisurkunden dem, für
den Kreis-Rekrutirungsrath bestimmten
Eremplar der Zlehungsliste beizulegen,
und seiner Zeit in der Reglstratur der
Kreis-Regierung aufzubewahren.