Einschlleßung in ein Zwangs- Arbelts-
baus verurthellt.
Am 20. Oktober ist:
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6. die zu Sulz in Untersuchung gekom-
mene ledige Therese Burkbarde, von
Hermatingen im Fuͤrstenthum Sigmas
ringen, wegen wiederholten Vagirens,
Concubinats und Umgangs mit Gaunern,
zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe,
so wle zum Ersatz ihrer Arrest-Kosten,
unter Vorbehale der Zuscheidung eines
angemessenen Theils an den Unrterfu-
chungs -Kosten veruxtheilt und zugleich
verfügt worden., daß sie nach Erstehung
lhrer Strafe aus den Kbnigl. Seaaten
ausgewlesen und ihr deren Wiederbetre=
ten bei Strafe untersagt werden selle.
Amz. HOktober ist.
1. Martin Reinhardt, von Reusten,
Oberamts Tüblugen, wegen zahlrelcher
zwar kleiner, jedoch gewerbsmäßig verüb-
ter, dabei ausgezeichneter und nur jum
Thbeil ersetzter Diebstähle, zu einer fünf-
lebnmonatlich en Festungsstrafe, s0
wie zum Ersatze des Schadens, seiner
Haft= und eines angemessenen Thbeils an
den Untersuchungs-Kosten verurtheilt
worden.
Am 316. Okteber wurde:
6. der ledige Schullehrer Isak Simon,
von Wankheim, Oberamts Tübingen,
wegen Ehebruchs, neben Cntlassung
von der Stelle eines dffentlichen Schul-
lehrers und Verfällung in ein Drittel
der Untersuchungs= Kosten mit zehn-
wböchiger Zuchthausstrafe belegt.
Am 2y7. Oktober wurde:
/5 der Gerichtsschrelber Johann Georg
Zinser, von Gärtringen., Oberamts
Herrenberg, wegen Fälschung des Kauf-
buchs durch einen unwahren Eintrag
und hlernach in betrügerischer Absicht
gefertigten gefälschten Ertrakts, neben
Entsetzung ven seiner Stelle als Ge-
erichtsschreiber und Gemeinderaih, Un-
fäbiekeits-Erklérung zu jedem df-
fentlichen Amte und Verfsllung in sämt-
liche Untersuchungs-Kosten mit drei-
monarlicher Zuchthausstrafe belegt.
Am 30. Oktober ist:
no. der Mezgermelster Jokob Schuh, von
Tübingen, wegen entsernten Versuchs
einer ehebrecherischen Rothzucht, gefähr=
licher Drohung gegen seine Ehefrau und
wegen frechen bügens und Läugnens vor
der Obrigkeir, neben der Verblndlichkeit
zum Ersatze seiner Arrest-, so wie sämt-
licher Untersuchungs "* Kosten und unter
Vorbehalt der eiollrechtlichen Genug-
thuung für die von ihm mißhandelte
Person zu fünfzehunmonatllcher
Juchthausstrafe verurthellt worden.