Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Einschlleßung in ein Zwangs- Arbelts- 
baus verurthellt. 
Am 20. Oktober ist: 
60 
6. die zu Sulz in Untersuchung gekom- 
mene ledige Therese Burkbarde, von 
Hermatingen im Fuͤrstenthum Sigmas 
ringen, wegen wiederholten Vagirens, 
Concubinats und Umgangs mit Gaunern, 
zu fünfmonatlicher Zuchthausstrafe, 
so wle zum Ersatz ihrer Arrest-Kosten, 
unter Vorbehale der Zuscheidung eines 
angemessenen Theils an den Unrterfu- 
chungs -Kosten veruxtheilt und zugleich 
verfügt worden., daß sie nach Erstehung 
lhrer Strafe aus den Kbnigl. Seaaten 
ausgewlesen und ihr deren Wiederbetre= 
ten bei Strafe untersagt werden selle. 
Amz. HOktober ist. 
1. Martin Reinhardt, von Reusten, 
Oberamts Tüblugen, wegen zahlrelcher 
zwar kleiner, jedoch gewerbsmäßig verüb- 
ter, dabei ausgezeichneter und nur jum 
Thbeil ersetzter Diebstähle, zu einer fünf- 
lebnmonatlich en Festungsstrafe, s0 
wie zum Ersatze des Schadens, seiner 
Haft= und eines angemessenen Thbeils an 
den Untersuchungs-Kosten verurtheilt 
worden. 
Am 316. Okteber wurde: 
6. der ledige Schullehrer Isak Simon, 
von Wankheim, Oberamts Tübingen, 
wegen Ehebruchs, neben Cntlassung 
von der Stelle eines dffentlichen Schul- 
lehrers und Verfällung in ein Drittel 
der Untersuchungs= Kosten mit zehn- 
wböchiger Zuchthausstrafe belegt. 
Am 2y7. Oktober wurde: 
/5 der Gerichtsschrelber Johann Georg 
Zinser, von Gärtringen., Oberamts 
Herrenberg, wegen Fälschung des Kauf- 
buchs durch einen unwahren Eintrag 
und hlernach in betrügerischer Absicht 
gefertigten gefälschten Ertrakts, neben 
Entsetzung ven seiner Stelle als Ge- 
erichtsschreiber und Gemeinderaih, Un- 
fäbiekeits-Erklérung zu jedem df- 
fentlichen Amte und Verfsllung in sämt- 
liche Untersuchungs-Kosten mit drei- 
monarlicher Zuchthausstrafe belegt. 
Am 30. Oktober ist: 
no. der Mezgermelster Jokob Schuh, von 
Tübingen, wegen entsernten Versuchs 
einer ehebrecherischen Rothzucht, gefähr= 
licher Drohung gegen seine Ehefrau und 
wegen frechen bügens und Läugnens vor 
der Obrigkeir, neben der Verblndlichkeit 
zum Ersatze seiner Arrest-, so wie sämt- 
licher Untersuchungs "* Kosten und unter 
Vorbehalt der eiollrechtlichen Genug- 
thuung für die von ihm mißhandelte 
Person zu fünfzehunmonatllcher 
Juchthausstrafe verurthellt worden.
	        
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