Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

hat uͤtrigens der Oberamtmann alle, den 
Militaͤrpflichtigen betreffenden, spaͤtern Ver- 
fägungen (Seraferkenntnisse, Verlängerung 
bder Dienstzeit u. s. w.) und sonstige No- 
Aßzen einzutragen, welche in den bisherigen 
Nekrutirungslisten in die Rubrik „Bemer= 
kungen“ eingetragen worden. 
s. B2. 
Das Verfahren, welches hei der Aus- 
scheldung des Contingents und dessen Er- 
gänzung, sodann bel der Nachausbebung 
und der Reoiston der Cemingentsliste zu 
beebachten ist, wird durch das dleser In- 
struktion angehängte Schema einer Con- 
üngentsliste und nachstehende Erläuterun- 
gen dieses Schema's anschaulich werden. 
9. 83. 
Die Contingentsliste wird unmittelbar 
nach der Aushebung durch den Oberamt= 
mann entvorfen, und in gedoppelter Aus- 
fertigung entweder dem Kreis-Rekruti- 
rungsrath voch während seiner Anwesenheir 
zugestellt ade ohne Verzug an die Kreis- 
Regierung engeschickt. Die erste, zweite, 
dritte, viere und fünfte Colonne wird 
durch den Oberamtmann bei Emwerfung 
der Eiste, de sechste, siebte, achte und 
neunte Colon## wird bel der Revision der 
iste ausgefüllt. 
s. 84. 
In die Contingentsliste sind alle dieje- 
nigen einzutragen, welche nicht wegen Dienst- 
untüchtigkeit oder wegen Familien-Ver- 
bältnisse von der Ausbebung freigesprochen 
worden, daher sich die Contingentsliste 
aus der sechsten Colonne der Zlehungsliste 
bildet, wenn man nämlich die Freige- 
sprochenen wegläßt. 
Die wegen Berufs Ausgenommenen 
werden in die Contingentsliste eingetragen, 
well sle, wenn sie die Reihe der Aushe- 
bung treffen wäürde, dem. Oberamtsbezirè 
als gestellt an seinem Contingentiangerech, 
net werden. CArt. 23 des Gesezes.) 
F. 86. — 
JudemSGemawirdvorausgesetzt, daf« 
dasObenthinalleiviooMilnaiks 
pflichtige zaͤhle, und 20 Rektuten zu stel- 
len habe. « 
Von jenen 100 Militaͤrpflichtigen osind 
54 (die in dem Scheina übessprungenen 
boosnummern) wegen Untaugüchkel! zum: 
Militrdienst und wegen Familien-Ver- 
haͤlmisse von der Aushebung freigesprochen 
worden; es bleiben demnach 46 übrig, die 
nach der Ordnung der Mummern (näm- 
lich der durch das Loos bestimmten Rei- 
benfolge) zum Cemingent oder dessen Er- 
gänzung zu bezeichnen find.