Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

hat uͤtrigens der Oberamtmann alle, den 
Militaͤrpflichtigen betreffenden, spaͤtern Ver- 
fägungen (Seraferkenntnisse, Verlängerung 
bder Dienstzeit u. s. w.) und sonstige No- 
Aßzen einzutragen, welche in den bisherigen 
Nekrutirungslisten in die Rubrik „Bemer= 
kungen“ eingetragen worden. 
s. B2. 
Das Verfahren, welches hei der Aus- 
scheldung des Contingents und dessen Er- 
gänzung, sodann bel der Nachausbebung 
und der Reoiston der Cemingentsliste zu 
beebachten ist, wird durch das dleser In- 
struktion angehängte Schema einer Con- 
üngentsliste und nachstehende Erläuterun- 
gen dieses Schema's anschaulich werden. 
9. 83. 
Die Contingentsliste wird unmittelbar 
nach der Aushebung durch den Oberamt= 
mann entvorfen, und in gedoppelter Aus- 
fertigung entweder dem Kreis-Rekruti- 
rungsrath voch während seiner Anwesenheir 
zugestellt ade ohne Verzug an die Kreis- 
Regierung engeschickt. Die erste, zweite, 
dritte, viere und fünfte Colonne wird 
durch den Oberamtmann bei Emwerfung 
der Eiste, de sechste, siebte, achte und 
neunte Colon## wird bel der Revision der 
iste ausgefüllt. 
s. 84. 
In die Contingentsliste sind alle dieje- 
nigen einzutragen, welche nicht wegen Dienst- 
untüchtigkeit oder wegen Familien-Ver- 
bältnisse von der Ausbebung freigesprochen 
worden, daher sich die Contingentsliste 
aus der sechsten Colonne der Zlehungsliste 
bildet, wenn man nämlich die Freige- 
sprochenen wegläßt. 
Die wegen Berufs Ausgenommenen 
werden in die Contingentsliste eingetragen, 
well sle, wenn sie die Reihe der Aushe- 
bung treffen wäürde, dem. Oberamtsbezirè 
als gestellt an seinem Contingentiangerech, 
net werden. CArt. 23 des Gesezes.) 
F. 86. — 
JudemSGemawirdvorausgesetzt, daf« 
dasObenthinalleiviooMilnaiks 
pflichtige zaͤhle, und 20 Rektuten zu stel- 
len habe. « 
Von jenen 100 Militaͤrpflichtigen osind 
54 (die in dem Scheina übessprungenen 
boosnummern) wegen Untaugüchkel! zum: 
Militrdienst und wegen Familien-Ver- 
haͤlmisse von der Aushebung freigesprochen 
worden; es bleiben demnach 46 übrig, die 
nach der Ordnung der Mummern (näm- 
lich der durch das Loos bestimmten Rei- 
benfolge) zum Cemingent oder dessen Er- 
gänzung zu bezeichnen find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.