Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

631 
der Brauchbarkelt oder Verzäglichkelt des 
Gepräüften, und zu der dadurch begründeten 
Ertheilung eines der vier Prädlkate ge- 
mangelt hat; so werden hierunter nachste- 
bende nähere Vorschriften erthellt. 
(Die Ar#ikel XXI bie XXV entbalten 
diese Vorschriften zum Behuf einer 
näheren Instrulrung der Prüfungs-Be- 
börde). 
Art. XXVI. 
Wirkungen des Jeugulsses vierter 
Classe. 
Die fbrmilche Ausfertigung eines Zeug- 
alsses mit dem obgedachten Drädikate 
(Art. XX.) kann bei der olerten Classe 
übergangen werden: dagegen ist in elnem 
solchen Falle dem Candidaten in einer be- 
sendern Resolution unter Bemerkung der 
Classe freizustellen, bei der nächsten, oder 
ausnahmsweise bei einer der folgenden 
Semester= Prüfungen, sich zur Fort- 
sesung der Prüfung zu melden, welche 
altdann auf diejenigen Gegenstände und 
Fächer beschränkt werden muß, in Ansehung 
derer der Candidat bei der vorangegangenen 
Prüfung keine oder nicht hinlängliche Ge- 
näge geleistet hatte: daher dann auch eben 
diese Materlen oder Prüfungs-Gegenstände 
in der zu ertbeilenden Entschließung na- 
mentlich auszuheben und zu bezelchnen Und. 
Bei der sortgesetzten Präfung trin 
übrigens jederzelt eine abgesenderte 
Behandlung ein, und die Vorschriften der 
Art. XI. ff. sinden inseweit hler ulcht 
Siatt. 
Art. XXVII. 
Abwelsung. 
Wer auch nicht theilweise der Er- 
wartung entsprochen hat, und in jeder 
Näcksicht für jetzt zur Abwelsung sch eig- 
net; ist nicht nur vor Verfluß eines vollen 
Jahrs zu einer neuen Pruͤfung sich zu 
melden, unter kelnerlei Umständen berech- 
eigt, sondern auch bei dieser letztern durch- 
aus so zu bepandeln, als ob mit ihm zu- 
vor noch gar kein Prüfungs-Versuch vor- 
genommen worden wäre: und es finden In 
Ansehung seiner alle ebenerwähnten Vor- 
schriften ihre volle Anwendung. 
B. 
Verfahren bei der zweiten Dienst= 
Pruͤfung. 
Art. XXVII. 
Anordnung derselben. 
Die zwelte DienstPrüfung ist denje- 
aigen Rechts-Praktlkanten gewldmet, wel- 
che nach erstandener ersten Pröüfung CLit. 
A.) und nachdem sie zuerst bel einem der 
oler Kreis-Gerlchtshbfe, und sodann bel 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.