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der Brauchbarkelt oder Verzäglichkelt des
Gepräüften, und zu der dadurch begründeten
Ertheilung eines der vier Prädlkate ge-
mangelt hat; so werden hierunter nachste-
bende nähere Vorschriften erthellt.
(Die Ar#ikel XXI bie XXV entbalten
diese Vorschriften zum Behuf einer
näheren Instrulrung der Prüfungs-Be-
börde).
Art. XXVI.
Wirkungen des Jeugulsses vierter
Classe.
Die fbrmilche Ausfertigung eines Zeug-
alsses mit dem obgedachten Drädikate
(Art. XX.) kann bei der olerten Classe
übergangen werden: dagegen ist in elnem
solchen Falle dem Candidaten in einer be-
sendern Resolution unter Bemerkung der
Classe freizustellen, bei der nächsten, oder
ausnahmsweise bei einer der folgenden
Semester= Prüfungen, sich zur Fort-
sesung der Prüfung zu melden, welche
altdann auf diejenigen Gegenstände und
Fächer beschränkt werden muß, in Ansehung
derer der Candidat bei der vorangegangenen
Prüfung keine oder nicht hinlängliche Ge-
näge geleistet hatte: daher dann auch eben
diese Materlen oder Prüfungs-Gegenstände
in der zu ertbeilenden Entschließung na-
mentlich auszuheben und zu bezelchnen Und.
Bei der sortgesetzten Präfung trin
übrigens jederzelt eine abgesenderte
Behandlung ein, und die Vorschriften der
Art. XI. ff. sinden inseweit hler ulcht
Siatt.
Art. XXVII.
Abwelsung.
Wer auch nicht theilweise der Er-
wartung entsprochen hat, und in jeder
Näcksicht für jetzt zur Abwelsung sch eig-
net; ist nicht nur vor Verfluß eines vollen
Jahrs zu einer neuen Pruͤfung sich zu
melden, unter kelnerlei Umständen berech-
eigt, sondern auch bei dieser letztern durch-
aus so zu bepandeln, als ob mit ihm zu-
vor noch gar kein Prüfungs-Versuch vor-
genommen worden wäre: und es finden In
Ansehung seiner alle ebenerwähnten Vor-
schriften ihre volle Anwendung.
B.
Verfahren bei der zweiten Dienst=
Pruͤfung.
Art. XXVII.
Anordnung derselben.
Die zwelte DienstPrüfung ist denje-
aigen Rechts-Praktlkanten gewldmet, wel-
che nach erstandener ersten Pröüfung CLit.
A.) und nachdem sie zuerst bel einem der
oler Kreis-Gerlchtshbfe, und sodann bel
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