Art. XXM.
Fortsehuas.,
Es ist hiebel insbesondere darauf zu se-
ben, daß der Candldat die von ihm schrifte
lich aufgesetzten Relationen bel deren Ab-
legung lm Colleglum durch freten münd-
lichen Vortrag noch näher ausführe und
eytwickle: in welcher Bezlehung sowohl den
Vorständen und Eraminaloren, als auch
jedem andern Mitgliede des Collegium ge-
statte: seyn sell, Fragen an den Candidaten
zu richten, welche dem Lettern zur Erläu-
terung selner Relatien Anlaß geben, und
eben dadurch zu selner genaueren Prüfung
dlenen können.
(Der Art. XXXIII.ne beso
dere Vorschrift für das Ober-Trlbunal.)
Art. XXXIV.
Besondere mündliche Befratzung.
Elne schriftliche Fragen-Beantwor-
tung fällt bei der zweiten Dienst-Prüfung
binweg; dagegen sindet eine mändliche
Befragung, welche det Ablegung der Probe-
Relmionen vorausgehen oder ihr nach-
folgen kann, unter folgenden näheren Be-
stimmungen Statt.
Art. XXXV.
Fortsetzung.
Bei denjenigen Praktikanten, welche in
Folge der früher erstandenen ersten Dienst-
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Hräfung das Prädikat erster oder zwel-
ter Classe erlangt hatten, ist sich hlerbel
auf eine umständlichere mündliche Befra-
hung aus dem Gebiete der praktischen Rechts-
Gelehrsamkelt, namentlich des Prozesses,
zu beschränken; diejenlgen dagegen, welchen
nut das Prädikat dritter Classe ertheilt
worden war, sind nunmehr überdles aus
denjenlgen anderweiten Fächern und Mate-
rien zu befragen, worin sie bel jener ersten
Prüfung nach Auswels der darüber ver-
bandelten Eraminations= Akten sich ver-
bältnißmäßla schwächer gezeigt hatten.
Art. XXXVI.
Fortsetzuns
Ein umstämliches Protokoll ist auch uͤber
diese muͤndliche Vorlegung und Beantwor-
tung von Rechtsfragen zu fuͤhren, uͤbrigens
bei dieser zweiten Dienst--Pruͤfung in der
Regel jeder einzelne Candidat abgesondert
zu behandeln: jedoch können ausnahms-
weise nach Beschaffenheit der Umstände
auch mehrere glelchzeltig um Zulassung zu
dieser zweiten Prüfung sich meldende Rechts-
PDraktikanten der zuvor erwähnten münd-
lichen Befragung, unter steter Berücksich-
tigung der im Art. XXXV. berührten in-
dloiduellen Verhältnisse eines jeden, ver-
elnt unterworfen werden; wogegen die
Probe-Vorträge (Art. XXXI. ff.) nie-
mals anders, als von jedem einzelnen Can-