Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Art. XXM. 
Fortsehuas., 
Es ist hiebel insbesondere darauf zu se- 
ben, daß der Candldat die von ihm schrifte 
lich aufgesetzten Relationen bel deren Ab- 
legung lm Colleglum durch freten münd- 
lichen Vortrag noch näher ausführe und 
eytwickle: in welcher Bezlehung sowohl den 
Vorständen und Eraminaloren, als auch 
jedem andern Mitgliede des Collegium ge- 
statte: seyn sell, Fragen an den Candidaten 
zu richten, welche dem Lettern zur Erläu- 
terung selner Relatien Anlaß geben, und 
eben dadurch zu selner genaueren Prüfung 
dlenen können. 
(Der Art. XXXIII.ne beso 
dere Vorschrift für das Ober-Trlbunal.) 
Art. XXXIV. 
Besondere mündliche Befratzung. 
Elne schriftliche Fragen-Beantwor- 
tung fällt bei der zweiten Dienst-Prüfung 
binweg; dagegen sindet eine mändliche 
Befragung, welche det Ablegung der Probe- 
Relmionen vorausgehen oder ihr nach- 
folgen kann, unter folgenden näheren Be- 
stimmungen Statt. 
Art. XXXV. 
Fortsetzung. 
Bei denjenigen Praktikanten, welche in 
Folge der früher erstandenen ersten Dienst- 
633 
Hräfung das Prädikat erster oder zwel- 
ter Classe erlangt hatten, ist sich hlerbel 
auf eine umständlichere mündliche Befra- 
hung aus dem Gebiete der praktischen Rechts- 
Gelehrsamkelt, namentlich des Prozesses, 
zu beschränken; diejenlgen dagegen, welchen 
nut das Prädikat dritter Classe ertheilt 
worden war, sind nunmehr überdles aus 
denjenlgen anderweiten Fächern und Mate- 
rien zu befragen, worin sie bel jener ersten 
Prüfung nach Auswels der darüber ver- 
bandelten Eraminations= Akten sich ver- 
bältnißmäßla schwächer gezeigt hatten. 
Art. XXXVI. 
Fortsetzuns 
Ein umstämliches Protokoll ist auch uͤber 
diese muͤndliche Vorlegung und Beantwor- 
tung von Rechtsfragen zu fuͤhren, uͤbrigens 
bei dieser zweiten Dienst--Pruͤfung in der 
Regel jeder einzelne Candidat abgesondert 
zu behandeln: jedoch können ausnahms- 
weise nach Beschaffenheit der Umstände 
auch mehrere glelchzeltig um Zulassung zu 
dieser zweiten Prüfung sich meldende Rechts- 
PDraktikanten der zuvor erwähnten münd- 
lichen Befragung, unter steter Berücksich- 
tigung der im Art. XXXV. berührten in- 
dloiduellen Verhältnisse eines jeden, ver- 
elnt unterworfen werden; wogegen die 
Probe-Vorträge (Art. XXXI. ff.) nie- 
mals anders, als von jedem einzelnen Can-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.