Kosten von Verblelung hingegen, wel-
che vorzunehmen stad, weil das Blei
schathaft ist, so wie die Erhaltung
des Rahmwerkes, im Falle dleses nicht
durch Muthwillen ruinirt, sondern
durch die Länge der Zeit schadhaft
geworden ist, übernimmt dle betref.
fende Baukasse.
d) Wenn an Jalousien bas Rahmwerk
fault, so wird der Bauherr füär die
Wlederherstellung sorgenz dagegen slud
die zwischen inne liegenden Brettchen,
wenn sie beschädlgt worden oder ganz
abgehen, von dem Nuznießer anzu-
schaffen und anstreichen zu lassen.
Eben derselbe hat auch die Dachläden
zu unterhatten, wenn nicht Fäululß
den Schaden herbelgeführt hat.
e.) Wenn neues Rahmwerk in die Fen-
ster und käden eingezogen werden muß,
so geschleht das Abbrechen und Wie-
deranschlagen derselben auf Rechnung
der betreffenden Casse.
Die Herstellung und Ausbefferung
der Thüren ist nur dann Sache des
Bewohners, wenn solche durch sesn
oder der seinigen Verschulyen beschä-
dist werden. Dagegen hat er für Her-
stellung der an deren Befestigung ent-
stehenden Mängel zu sorgen, so wle
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für das an der Befestigung der Fea-
ster Mangekhafte.
g) Das Ausspaͤnen alter Bbden geht
den Nutznießer an; die Herstellung der-
selben ist aber nur dann seine Oblie-
genhelt, wenn die eingetretene Be,
schädigung unbedeutend ist.
b) Der Nutzuießer einer milt Tapeten
versehenen Wohnung hat die Tapeten,
wenn sle schadhafe sind, auf seine
Kosten repariren zu lassen. «
Nene Tapeten werden nicht auf
berrschaftliche Kosten angeschafft; wenn
daher die Tapeten so schadhaft sind,
daß teine Reparatlon mehr anschlaͤgt,
und der Nutznieber nicht auf eigene
Kosten die Zimmer kapeziren lassen
will, so werden dlese auf Kosten der.
Herrschaft auf dle gewbhnliche Arr ge-
ipset und geweißt.
2.) Das Weissen und Reinigen der Web-
nungen hat känftighin nicht mehr der
abgehende, sondern der einziebende Nuz-
nießer auf selne Kosten beforgen 1#
lassen.
5.) Zu Ergänzung des (. 6 der Werord-
nung vom 2. Oktober 1817 wird ange-
fügt, daß, wle es schon in der Natur
der Verbinolichkeiten der Nuynleßer.
liegt, das Ausschlagen der Gräben an
Gütern den Nutznießern obllege.