Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Kosten von Verblelung hingegen, wel- 
che vorzunehmen stad, weil das Blei 
schathaft ist, so wie die Erhaltung 
des Rahmwerkes, im Falle dleses nicht 
durch Muthwillen ruinirt, sondern 
durch die Länge der Zeit schadhaft 
geworden ist, übernimmt dle betref. 
fende Baukasse. 
d) Wenn an Jalousien bas Rahmwerk 
fault, so wird der Bauherr füär die 
Wlederherstellung sorgenz dagegen slud 
die zwischen inne liegenden Brettchen, 
wenn sie beschädlgt worden oder ganz 
abgehen, von dem Nuznießer anzu- 
schaffen und anstreichen zu lassen. 
Eben derselbe hat auch die Dachläden 
zu unterhatten, wenn nicht Fäululß 
den Schaden herbelgeführt hat. 
e.) Wenn neues Rahmwerk in die Fen- 
ster und käden eingezogen werden muß, 
so geschleht das Abbrechen und Wie- 
deranschlagen derselben auf Rechnung 
der betreffenden Casse. 
Die Herstellung und Ausbefferung 
der Thüren ist nur dann Sache des 
Bewohners, wenn solche durch sesn 
oder der seinigen Verschulyen beschä- 
dist werden. Dagegen hat er für Her- 
stellung der an deren Befestigung ent- 
stehenden Mängel zu sorgen, so wle 
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für das an der Befestigung der Fea- 
ster Mangekhafte. 
g) Das Ausspaͤnen alter Bbden geht 
den Nutznießer an; die Herstellung der- 
selben ist aber nur dann seine Oblie- 
genhelt, wenn die eingetretene Be, 
schädigung unbedeutend ist. 
b) Der Nutzuießer einer milt Tapeten 
versehenen Wohnung hat die Tapeten, 
wenn sle schadhafe sind, auf seine 
Kosten repariren zu lassen. « 
Nene Tapeten werden nicht auf 
berrschaftliche Kosten angeschafft; wenn 
daher die Tapeten so schadhaft sind, 
daß teine Reparatlon mehr anschlaͤgt, 
und der Nutznieber nicht auf eigene 
Kosten die Zimmer kapeziren lassen 
will, so werden dlese auf Kosten der. 
Herrschaft auf dle gewbhnliche Arr ge- 
ipset und geweißt. 
2.) Das Weissen und Reinigen der Web- 
nungen hat känftighin nicht mehr der 
abgehende, sondern der einziebende Nuz- 
nießer auf selne Kosten beforgen 1# 
lassen. 
5.) Zu Ergänzung des (. 6 der Werord- 
nung vom 2. Oktober 1817 wird ange- 
fügt, daß, wle es schon in der Natur 
der Verbinolichkeiten der Nuynleßer. 
liegt, das Ausschlagen der Gräben an 
Gütern den Nutznießern obllege.
	        
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