ten Umtüüchtigkelt zu Erslebung einer
körperlichen Strafe mit einer Geldbuße
von fünfzig Relchstbalern belegt,
ferner zum Ersatze sämtlicher Untersu-
chungs = Kosten, und des der Commun-
Casse erweislich entzogenen Geldbetrags
unter selidarlscher Haftung verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
14. der fuspendirte Bürgermelster Ambro=
sius Ortwein, von Jextfeld, Oberamts
Reckarsulm, wegen Kassen -Rests, der
theils durch nachlößige und unordentliche
Rechnungs-Führung, tbells durch Un-
653
terschlagung von Commun-Elgenthumt
das er zum Dbell in eigenen Nuten,
hrtentheils aber zur Deckung unpassir-
licher Rebenausgaben verwendet hat,
entstanden ist, ouch wegen nachläßiger
und unordentlicher Amteführung über-
baupt, von seiner Stelle als Bürger-
meister cassirt, zu Bekleldung eines
bffemlichen Amtes für unfähig er-
klärt, und zu sechswöchiger Fe-
stungestrafe, auch zum Ersatz des Restes
samt Zinsen, se wie des sonst gestifteten
Schadens und eines angemessenen Theills
der Untersuchungs-Kosten verurtheilt.
Erkenntnisse in Revisions-Fällen.
Am 11. November wurde:
in der Untersuchungssache gegen Cdbristina
Maenper, von Bruch, Oberamts Back-
nang, das Erkenntniß, welches vo#n
Sr. Könlgl. Majestät im Weg der
Gnade nicht gemildert worden ist, dahin
ausgeschrieben, daß Inquisitin wegen
Dodtung ihres Kindes durch Aussetzung
zu achtzehn jähriger Zuchths#usstrafe
und zu Bezahlung sämtlicher aus Anlaß
dieser Untersuchungssache aufgegangenen
Kosten verurthellt seyn solle.
s.) Cioill = Senat.
1. in der Appellatienssache von dem Ober-
amtsgerichte Eßlingen, als Remisstons-
Gericht zwischen Florian Geiger in
Boihlngen, Bekl., Anten, und der ledi-
gen Caltharine Hafner, von Neustadt,
Kl., Atin, Ansprüche aus unehellcher
Schwängerung betreffend, wurde vermk#-
ge Beschlusses vom 12. August und
publ. den 13. Oktober d. J. die von
dem Bekl. wider das dessen Bitte um
Wlederelnsetzung in den vorigen Stand
gegen die Erdffnung des Zeugenrotuls