Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

ten Umtüüchtigkelt zu Erslebung einer 
körperlichen Strafe mit einer Geldbuße 
von fünfzig Relchstbalern belegt, 
ferner zum Ersatze sämtlicher Untersu- 
chungs = Kosten, und des der Commun- 
Casse erweislich entzogenen Geldbetrags 
unter selidarlscher Haftung verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
14. der fuspendirte Bürgermelster Ambro= 
sius Ortwein, von Jextfeld, Oberamts 
Reckarsulm, wegen Kassen -Rests, der 
theils durch nachlößige und unordentliche 
Rechnungs-Führung, tbells durch Un- 
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terschlagung von Commun-Elgenthumt 
das er zum Dbell in eigenen Nuten, 
hrtentheils aber zur Deckung unpassir- 
licher Rebenausgaben verwendet hat, 
entstanden ist, ouch wegen nachläßiger 
und unordentlicher Amteführung über- 
baupt, von seiner Stelle als Bürger- 
meister cassirt, zu Bekleldung eines 
bffemlichen Amtes für unfähig er- 
klärt, und zu sechswöchiger Fe- 
stungestrafe, auch zum Ersatz des Restes 
samt Zinsen, se wie des sonst gestifteten 
Schadens und eines angemessenen Theills 
der Untersuchungs-Kosten verurtheilt. 
Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
Am 11. November wurde: 
in der Untersuchungssache gegen Cdbristina 
Maenper, von Bruch, Oberamts Back- 
nang, das Erkenntniß, welches vo#n 
Sr. Könlgl. Majestät im Weg der 
Gnade nicht gemildert worden ist, dahin 
ausgeschrieben, daß Inquisitin wegen 
Dodtung ihres Kindes durch Aussetzung 
zu achtzehn jähriger Zuchths#usstrafe 
und zu Bezahlung sämtlicher aus Anlaß 
dieser Untersuchungssache aufgegangenen 
Kosten verurthellt seyn solle. 
s.) Cioill = Senat. 
1. in der Appellatienssache von dem Ober- 
amtsgerichte Eßlingen, als Remisstons- 
Gericht zwischen Florian Geiger in 
Boihlngen, Bekl., Anten, und der ledi- 
gen Caltharine Hafner, von Neustadt, 
Kl., Atin, Ansprüche aus unehellcher 
Schwängerung betreffend, wurde vermk#- 
ge Beschlusses vom 12. August und 
publ. den 13. Oktober d. J. die von 
dem Bekl. wider das dessen Bitte um 
Wlederelnsetzung in den vorigen Stand 
gegen die Erdffnung des Zeugenrotuls
	        
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