Revislon oder der Abschluß der Contin-
gentsliste, welcher bis zu erfolgender Ent-
scheidung jener Fälle im Anstand bleibh
der Kreis-Reglerung zu überlassen. CArt.
1# des Gesetzes.)
## 96. "
Sebald die Comingentslsste revldlrt und.
eabgeschlossen ist, wird das eine Exemplar,
derselben den Oberämtern durch die Kreis-
Reglerung überschickt.
Der Oberamtmann trägt sodann das,
in der sechsten und slebenten Colonne der
Contingentsliste Enthaltene in die achte
und neunte Colonne der Ziebungsliste über
und macht die Befreiung derer, welche
die Reihe der Ausbebung nicht getroffen,
unter Anführung der letzten zur Einrei-
bung bezeichneten Nummer in sfeinem
Oberamtsbezirk bekannt.
9. 91.
Wegen der Einlleferung der zur Ein-
veihung definitio Bezeichneten zum Mili-
t#r, so wie wegen der in Beziehung auf
dieselben erforderlichen Listen und sonstigen
Nachweisungen baben sich die Oberbeamte
nach den ihnen von dem Könsgl. Kriegs-
Ministerlum zukommenden Weisungen zu
achten.
66
Fünftes Kapitel.
Vem Einstellen.
s. g8.
Nur derjenige kann einstellen, welcher
zur Einreibung desinitlo bezeichnet ist,
(Art. 3, des Gesetzes) weil es bei jedem
andern (z. B. dem zur Ergänzung Be-
zrichneten u. s. w.) noch ungewiß ist, eb
ipn selbst die Einreihung treffen wird.
Wollte inzwischen ein solcher, der noch
nicht definltio zur Einrelhung bezeichnet ist,
auf alle Fälle (die Aushebung mag ihn
treffen oder nicht) einen andern Mann
für sich stellen; se kann ihm dieses ohne
Anstand gestattet werden.
Der Einsteher blelbt aber solchenfalls der
Einreibung unterworfen, gesetzt auch, daß
der Einsteller von der Aushebung frei ge-
sprechen würde. »
Eventuelles Einstellen mit der Be-
dingung, daß der Einsteher wieder ent-
lassen werde, falls den Einsteller die Ein
reihung nicht treffen würde, sindet nich
stan, sondern ein evemueller Einstellungs
Pertrag mit resolutiver Bedingung ist blos
Gegenstand der Privatllbereinkunft.
9. .
Derjenige, welcher als Einsteher zuge
lassen werden will, hat außer dem En
pfangschein über die depenirte Cantiont
Summe folgendes belzubringen?