Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Revislon oder der Abschluß der Contin- 
gentsliste, welcher bis zu erfolgender Ent- 
scheidung jener Fälle im Anstand bleibh 
der Kreis-Reglerung zu überlassen. CArt. 
1# des Gesetzes.) 
## 96. " 
Sebald die Comingentslsste revldlrt und. 
eabgeschlossen ist, wird das eine Exemplar, 
derselben den Oberämtern durch die Kreis- 
Reglerung überschickt. 
Der Oberamtmann trägt sodann das, 
in der sechsten und slebenten Colonne der 
Contingentsliste Enthaltene in die achte 
und neunte Colonne der Ziebungsliste über 
und macht die Befreiung derer, welche 
die Reihe der Ausbebung nicht getroffen, 
unter Anführung der letzten zur Einrei- 
bung bezeichneten Nummer in sfeinem 
Oberamtsbezirk bekannt. 
9. 91. 
Wegen der Einlleferung der zur Ein- 
veihung definitio Bezeichneten zum Mili- 
t#r, so wie wegen der in Beziehung auf 
dieselben erforderlichen Listen und sonstigen 
Nachweisungen baben sich die Oberbeamte 
nach den ihnen von dem Könsgl. Kriegs- 
Ministerlum zukommenden Weisungen zu 
achten. 
66 
Fünftes Kapitel. 
Vem Einstellen. 
s. g8. 
Nur derjenige kann einstellen, welcher 
zur Einreibung desinitlo bezeichnet ist, 
(Art. 3, des Gesetzes) weil es bei jedem 
andern (z. B. dem zur Ergänzung Be- 
zrichneten u. s. w.) noch ungewiß ist, eb 
ipn selbst die Einreihung treffen wird. 
Wollte inzwischen ein solcher, der noch 
nicht definltio zur Einrelhung bezeichnet ist, 
auf alle Fälle (die Aushebung mag ihn 
treffen oder nicht) einen andern Mann 
für sich stellen; se kann ihm dieses ohne 
Anstand gestattet werden. 
Der Einsteher blelbt aber solchenfalls der 
Einreibung unterworfen, gesetzt auch, daß 
der Einsteller von der Aushebung frei ge- 
sprechen würde. » 
Eventuelles Einstellen mit der Be- 
dingung, daß der Einsteher wieder ent- 
lassen werde, falls den Einsteller die Ein 
reihung nicht treffen würde, sindet nich 
stan, sondern ein evemueller Einstellungs 
Pertrag mit resolutiver Bedingung ist blos 
Gegenstand der Privatllbereinkunft. 
9. . 
Derjenige, welcher als Einsteher zuge 
lassen werden will, hat außer dem En 
pfangschein über die depenirte Cantiont 
Summe folgendes belzubringen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.