Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Dlejenigen, welche eine Befreiung 
chegen Familien= Verhéltusse oder wegen 
Berufs, oder wegen notorlscher Dienstun- 
tüchtigkelt in staiten kommt, können solche 
burch andere geltend machen, (Art. 13. 
des Gesedes) und beduͤrfen bieju der Dis- 
Vvensation vom perstullchen Erschelnen nicht. 
# 
Da nur der zum Con#ungent definlso 
Bezeichnete einen andern für sich einstellen 
kann; (Art. 3: des Gesetzes) so kann 
auch nur derjenige, welchen am Tage der 
Auebebung die Relbe trifft, zum Comin= 
tent definltio bezeichnet zu werden, sich 
durch einen gesetzlich qualisicirten Einsteher 
vertreten lassen, (Art. 46 des Gesetzes) 
es wellte dann ein Militärpflichtiger auf 
elle Fäle, die Reihe mag ihn treffen oder 
nicht, einen Einsteher für sich seellen 
( ##dieser Instruktion.) Da übrigens 
der Sinn des 46. Artikels dahin geht, 
demjenigen, welcher im eintretenden Fall 
einen Clusteh#er für sich elnzustellen ent- 
schlossen ist, das persbnliche Erscheinen zu 
erstaren; so findet die Bestimmung dieses 
Ar itels auch alsdann Anwendung, wenn 
der Vater oder Vormuͤnder eines Militaͤr- 
ef.ichtinen bei der Aushebung erscheint, 
und auf den Fall, daß letzieren die Reibe 
nifft, oder in der Folge treffen wuͤrde, 
bum Comingent desiuitiv bezeichnet zu wer- 
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den, sich verbindlich macht, einen Einste- 
her zo stellen. 
Nur wird auch pler vorausgesetzt, 
daß der Militsruftichilge auf Befreiung 
wegen Dienstuntüchtigkelt keinen Anspruch 
tnache, und daß solches von selnem Vater 
Sder Vormümer ausdrücklich erklärt werde) 
# sodann ein solcher Militaͤrpflichtiger 
nach Maßgabe seiner Nummer zum Con- 
Ungent oder zur Crgänzung deßinitio be- 
leichnet wird. 
# 113. 
Auf diejenigen, welche vom persbell- 
chey Erscheinen dispensirt oder welche bel 
der Aushebung in der F. 117 bemerkten 
Maße vertreten werden, findet die Bestim- 
mung des Art. 48 des Gesetzes glelchfalls 
Anwendung, dergestalt, daß sie von dem 
Zeitpunkt an, wo sie zum Centingent definktiv 
bezelchnet werden, sich selbst oder einen ge- 
setzlich qualifizirten Cinsteher innerhalb 24 
Tagen zu stellen haben, widrigenfalls sie 
als Ungeborsame behandelt werden, ed wäre 
ibnen denn aus besondern Gründen durch 
das Kbnigl. Kriegs-Miristerium ein län- 
terer Aufschub bewllligt worden. 
Vorste##endes wird zur allgemeinen Nach- 
achteng bierdurch bekannt gen acht, mit der 
weistern Bemerkung, daß über die Kosten 
des Rekrutirungsgeschäfts, die Kassen, die
	        
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