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nelende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für bie
in dieser Anlage vorgesehenen Füälle.
* 4.
Die im Absatz b des Artikels 296 vorgesehene Haftung der
Reglerung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgenbelnem
Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, baß nach
ber Gesegebung des Landes des Schuldners bie Schulb im
Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder baß der
Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit
ober im Zustand erklärter Zahlungseinstellung
befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft
oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung
bes Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet
bas in dieser Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf
die Zahlung der Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke »im Konkurs-, »in Jahlungsunfähigkeitfind
im technisch juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung
zu verstehen. Der Ausdruck »im Zustand erklärter
Zahlungseinstellung= hat die Bedeutung, die ihm im englischen
Rechte zukommt.
g 6.
Die Gläubiger melden bei bem Gläubigeramt binnen
sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an
und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden
und Auskünfte.
Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen
feindlichen Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu
bestrafen. Die Amter teilen einander alle zur Entdeckung und
Bestrafung berartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte
und Unterlagen mit.
Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf
Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Amter, soweit
wie möglich, die Post- und Drahtverbindung zwischen
Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Vetrag
ber Schuld gütlich verständigen wollen.
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