Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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durch  neue  gleichartige  Stücke  ersetzt.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  der  Bundeorath  genehmigt,
daß  diejenigen  neuen  Stücke  der  Anleihe,  welche  an  Stelle  eingezogener,  mit  dem  deutschen
Stempel  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Inhaber-Papiere  mit  Prämien,  vom  8.  Juni
1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210)  vorschriftsmäßig  versehener  derartiger  Schuldverschreibungen
zur  Verausgabung  gelangen,  durch  eine  darauf  zu  setzende  besondere  Bescheinigung  als  in

Deutschland  umlaufsfähig  anerkannt  werden.

Um  diese  Bescheinigung  zu  erlangen,  haben  die  Inhaber  mit  dem  deutschen  Prämienstempel
  versehener  Schuldverschreibungen  solche  vor  dem  Umtausch  bei  dem  Reichsschatzamt

zur  Stempelprüfung  einzureichen.

Nach  erfolgter  Prüfung  werden  die  Stempelmarken  ungiltig
  gemacht  und  die  Schuldverschreibungen  dem  Einreicher  zurückgegeben.

Soweit  die

Abstempelung  als  ächt  und  vorschriftsmäßig  anzuerkennen  war,  werden  die  entsprechenden
nach  vollzogenem  Umtausch  vorzulegenden  Ersatzstücke  seitens  des  Reichsschatzamts  mit  dem
Vermerk:  „Als  umlaufsfähig  in  Deutschland  anerkannt“  versehen  werden.

Berlin,  den  7.  Mai  1892.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Hoftitelverleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreiches  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  26.  Mai  1892  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Photographen  Fritz  Rühl  in
Landau  (Pfalz)  den  Titel  eines  Kgl.  Bayer.
Hof-Photographen  zu  verleihen.

Ordensverleihung.

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreiches  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unter'n  24.  Mai  ds.  Js.  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  k.  Staatsrath
i.  o.  D.  Dr.  Karl  von  Mayer  die  Bewilligung
zur  Annahme  und  zum  Tragen  des  ihm  von
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
verliehenen  Großkrenzes  des  kaiserlich  österreichischen
  Franz  Joseph-Ordens  zu  verleihen-