Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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aussetzungen  des  Erlasses  vom  18.  September  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  790.),
seit  dem  1.  Januar  1863.  aufgehört  hat.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
  -
Berlin,  den  29.  Januar  1872.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu  dem
Revidirten  Reglement  für  die  Westphälische  Provinzial-Feuersozietät
vom  26.  September  1859.)  Gesetz  Samml.  S.  477.  f.
Vergl.  Verordnung  vom  31.  Mai  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  561.  ff.).

Des  oben  bezeichnete  Reglement  lautet  fortan  an  den  nachstehend  gedachten
Stellen  wie  folgt:  .
(.  u.

Gasfabriken  zum  öffentlichen  Gebrauche  können  nach  dem  Ermessen  der
Direktion  in  Versicherung  genommen  werden.

K.  55.  ·

Der  Versicherte  ist  verpflichtet  dafür  zu  sorgen,  daß  an  dem  vom  Brande
betroffenen  Gebäude  vor  beendeter  Schadensaufnahme  ohne  Erlaubniß  des  Bürgermeisters
  (Amtmanns)  keine  Veränderungen  vorgenommen  und  die  vom  Brande
übrig  gebliebenen  Theile  gegen  weiteren  Schaden  und  Entwendung  geschützt  werden.
  Eine  schuldbare  Vernachlässigung  dieser  Pflichten  hat  eine  von  der  Direk.
tion  geeltesende  und  zur  Sozietätskasse  fließende  Geldstrafe  von  5  bis  50  Thalern
zur  Folge.

S.  55.  a.

Wemn  der  Versicherte  die  zur  Löschung  oder  Ethaltung  seiner  Gebäude  zu
Gebote  stehenden  Mittel  absichtlich  nicht  anwendet,  deren  Anwendung  gar  verindert
  oder  zu  verhindern  versucht,  oder  wenn  durch  ihn  selbst  oder  mit  seinem

issen  und  Willen  durch  Andere  ungerechtfertigte  Zerstörungen  an  den  versicherten
  Gebäuden  oder  deren  Pantinenzien  i  oder  nach  dem  Brande
absichtlich  vorgenommen  oder  Ueberbleibsel  derselben  bei  Seite  geschafft  und  bei
der  Abschätzung  verheimlicht  werden)  so  geht  er  jedes  Anspruches  auf  Entschädigung
  verlustig.  g  6s

In  den  Fällen  der  unfreiwilligen  Löschung  gemäß  den  SK.  S.  9.  10.  30.  46.
hat  die  Direktion  durch  den  Bürgermeister  (Amtmann)  Einsicht  des  9hekenbuch
neh-