Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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daß  sie  bei  einem  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgericht  mit  dieser  Aufsicht
beauftragt  sind  oder  daß  sie  den  Dienst  an  einem  nur  mit  einem  einzigen  Amtsrichter
  besetzten  Amtsgerichte  versehen,  gegen  ihre  eigenen  Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten,
  sowie  gegen  das  gesammte  Personal  der  nachgesetzten  Stellen.

§.  2.

Die  in  §.  5  Abs.  1  und  2  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  geregelte  Strafbefugniß
  der  Gerichtsvorstände  kommt  dem  Präsidenten  und  den  Senatsprisidenten
  des  Oberlandesgerichts,  sowie  den  Präsidenten  der  Landgerichte
  und  den  ordentlichen  Vorsitzenden  der  Kammernder  Landgerichte
  zu.

Gegen  das  Richterpersonal  der  eigenen  Gerichtsstelle  können  dieselben  nur  Verweise
verhängen.

Den  Amtsrichtern,  welche  bei  einem  Amts-Gerichte  die  allgcmeine
  Dienstaufsicht  führen,  steht  die  Befugniß  nicht  zu,  gegen  einen  richterlichen
  Angehörigen  des  Amtsgerichts  Ordnungsstrafen  zu  verhängen.  Zu  Erinnerungen
und  Vorstellungen  sind  dieselben  nach  Maßgabe  der  hierüber  in  den  Dienstvorschriften
enthaltenen  näheren  Bestimmungen  befugt.  Der  §.  11  der  Königlichen  Verordnung  vom
13.  Oktober  1877  findet  hiernach  auf  die  mit  der  Dienstaufsicht  beauftragten  Amtsrichter
keine  Anwendung.

Der  Abs.  3  des  §.  5  der  gedachten  Verordnung  ist  aufgehoben,  der  Abs.  4  desselben
abgeändert.

S.  3.
Der  §.  6  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  wird  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen
  ersetzt:

Die  ersten  Staatsanwälte  bei  den  Landgerichten  sind  befugt,
wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst  die  zulässigen  Ordnungsstrafen,  jedoch
Geldstrafe  nur  bis  zu  dreißig  Mark  oder  Haftstrafe  bis  zu  drei  Tagen,  gegen  das
staatsanwaltliche  Personal  des  Landgerichtsbezirks  (einschließlich  des  Kanzlei=  und
Dienerpersonals)  zu  verhängen.

Eine  Strafbefugniß  von  gleicher  Höhe  jedoch  ohne  Beschränkung  auf  die  Verfeh-