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Pruͤfung durch eine besondere Regierungscommission zu unterwerfen,
insofern nicht der König davon entbindet, oder die Qualification durch
das Zeugniß vollständiger Vorbereitung nach vollendetem Referendariat
dei der Regierung oder die höhere juristische Prüfung nachgewiesen
ist s83), Vorausgesetzt wird aber noch überhaupt die Wählbarkeit nach
allgemeinen Erfordernissen, vermöge Grundbesitzes im Kreise 684), wovon
jedoch dispensirt werden kann. Die Amtsverrichtungen des Landrathes
umfassen alle seinen Kreis betreffenden Gegenstände der Administration,
sowie die Stadt-, Land= und Gewerbepolizei, und in dieser Hinsicht sind
ihm sämmtliche Orts= und Communalvorsteher der Städte (mit Ausschluß
derer, wo besondere Polizeipräsidien und Directionen bestehen),
sowie die Schulzen und Richter der Dörfer untergeordnet; ebenso der
für den Kreis bestellte Physikus, Chirurgus und Thierarzt. Zur Vertretung
des Landrathes ist der Kreissecretär seines Bureau's befugt
585).
5) Die Organe der directen Steuerverwaltung,
die Kreissteuereinnehmer (Rendanten), als Vorsteher der in
den Kreisstädten befindlichen Kreiskassen, sowie die Ortseinnehmer.
e) Die Kreisphysici und Kreiswundarzte, von welchen
die Aerzte und Chirurgen in Gesundheits-Polizeisachen abhängen 685).
d) Die Departements= und Kreisthierärzte“s#).
e) Die Domänenpachtämter und Domänenrentdmterés7).
s) Die Forstbeamten, Forstmeister, Forstinspectoren, Oberfrster,
Rendanten der Forstkassen, Förster 688).
g8) Die Baubeamten. Unter der nächsten Aufsicht der bei
den Regierungen angestellten Bauräthe für Land= und Wasserbau
stehen besondere Ober= und Unterinspectoren, Land-, Wege-683)
Regulativ des Staatsministeriums vom 13. Mai 1838, genehmigt
durch die Cabinetsordre vom 10. Juli 1838 (Gesetzsammlung S. 423).
684) S. Ministerialreseript vom 31. Januar 1840, im Ministerialblatt
des Innern S. 3, verb. Cabinetsordre vom 23. März 1839, in der Gesetzsammlung
S. 134.
685) Vgl. Instruction für die Landräthe und die ihnen untergeordneten
Kreisofsicianten vom 31. December 1816, gedruckt in den Ergänzungen der
preußischen Rechtsbücher (2. Ausg.) Bd. VI, S. 191 flg. (S. dazu Rescript vom
24. November 1822, in v. Kamptz Annalen Bd. VI, S. 929.
686) S. die oben Anm. 406 cit. Schrift von v. Rönne und Simon.
686a) Reglement über die Prüfung derselben vom 6. September 1853 (im
preußischen Staatsanzeiger Nr. 215, S. 1215 flg.)
687) Vgl. Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. December
1825, zum Abschnitt II D.
688) S. Allgem. Landrecht Th. I, Tit. IX, §I. 127 flg. und die Ergänzungen.
Ueber die neuere Organisation s. den Allerhöchsten Erlaß vom 18. September
1850 (Gesetzsammlung S. 489).