Full text : Der Preußische Staat.

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Pruͤfung  durch  eine  besondere  Regierungscommission  zu  unterwerfen,
insofern  nicht  der  König  davon  entbindet,  oder  die  Qualification  durch
das  Zeugniß  vollständiger  Vorbereitung  nach  vollendetem  Referendariat
dei  der  Regierung  oder  die  höhere  juristische  Prüfung  nachgewiesen
ist  s83),  Vorausgesetzt  wird  aber  noch  überhaupt  die  Wählbarkeit  nach
allgemeinen  Erfordernissen,  vermöge  Grundbesitzes  im  Kreise  684),  wovon
jedoch  dispensirt  werden  kann.  Die  Amtsverrichtungen  des  Landrathes
umfassen  alle  seinen  Kreis  betreffenden  Gegenstände  der  Administration,
sowie  die  Stadt-,  Land=  und  Gewerbepolizei,  und  in  dieser  Hinsicht  sind
ihm  sämmtliche  Orts=  und  Communalvorsteher  der  Städte  (mit  Ausschluß
  derer,  wo  besondere  Polizeipräsidien  und  Directionen  bestehen),
sowie  die  Schulzen  und  Richter  der  Dörfer  untergeordnet;  ebenso  der
für  den  Kreis  bestellte  Physikus,  Chirurgus  und  Thierarzt.  Zur  Vertretung
  des  Landrathes  ist  der  Kreissecretär  seines  Bureau's  befugt
  585).

5)  Die  Organe  der  directen  Steuerverwaltung,
die  Kreissteuereinnehmer  (Rendanten),  als  Vorsteher  der  in
den  Kreisstädten  befindlichen  Kreiskassen,  sowie  die  Ortseinnehmer.

e)  Die  Kreisphysici  und  Kreiswundarzte,  von  welchen
die  Aerzte  und  Chirurgen  in  Gesundheits-Polizeisachen  abhängen  685).

d)  Die  Departements=  und  Kreisthierärzte“s#).

e)  Die  Domänenpachtämter  und  Domänenrentdmterés7).


s)  Die  Forstbeamten,  Forstmeister,  Forstinspectoren,  Oberfrster,
  Rendanten  der  Forstkassen,  Förster  688).

g8)  Die  Baubeamten.  Unter  der  nächsten  Aufsicht  der  bei
den  Regierungen  angestellten  Bauräthe  für  Land=  und  Wasserbau
stehen  besondere  Ober=  und  Unterinspectoren,  Land-,  Wege-683)

  Regulativ  des  Staatsministeriums  vom  13.  Mai  1838,  genehmigt
durch  die  Cabinetsordre  vom  10.  Juli  1838  (Gesetzsammlung  S.  423).

684)  S.  Ministerialreseript  vom  31.  Januar  1840,  im  Ministerialblatt
des  Innern  S.  3,  verb.  Cabinetsordre  vom  23.  März  1839,  in  der  Gesetzsammlung
  S.  134.

685)  Vgl.  Instruction  für  die  Landräthe  und  die  ihnen  untergeordneten
Kreisofsicianten  vom  31.  December  1816,  gedruckt  in  den  Ergänzungen  der
preußischen  Rechtsbücher  (2.  Ausg.)  Bd.  VI,  S.  191  flg.  (S.  dazu  Rescript  vom
24.  November  1822,  in  v.  Kamptz  Annalen  Bd.  VI,  S.  929.

686)  S.  die  oben  Anm.  406  cit.  Schrift  von  v.  Rönne  und  Simon.

686a)  Reglement  über  die  Prüfung  derselben  vom  6.  September  1853  (im
preußischen  Staatsanzeiger  Nr.  215,  S.  1215  flg.)

687)  Vgl.  Geschäftsanweisung  für  die  Regierungen  vom  31.  December
1825,  zum  Abschnitt  II  D.

688)  S.  Allgem.  Landrecht  Th.  I,  Tit.  IX,  §I.  127  flg.  und  die  Ergänzungen.
Ueber  die  neuere  Organisation  s.  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  18.  September
1850  (Gesetzsammlung  S.  489).