bindlich, bei welcher in dleser Hinsicht auch
jede einjelne Gemeinde sich alljaͤbrlich ausjuweisen
hat, in wie weit die auf sie verchellten
Verbindlichkeiten erfällt sepen.
s. 17.
Die Forderungen einzelner Stiftungen
an die aufzulbsenden Korperatsons-Kassen
sind in der Regel, wie jene anderer Gläubiger
zu behandeln.
Dircftigen Gemelnden blelbt jedoch überlosen,
wenn eine ihnen zugehbrige Stifkung
nach vollkommen erfülltem Stiftungs=Iweck
noch einen Vermgens= Ueberschuß
bat, solchen zur Schuldentilgung in se welt
in Anspruch zu nehmen, als die Stiftung
wegen künfülger Vermehrung der für ihren
Joeck erforderlichen Ausgaben desselben voreusslchtlich
nichr felbst bedarf.
s. 8.
Die Auseinandersetzung der bishersgen
Kperschafts-Kassen mlt ihren Gläubigern,
die meue Elsnwelsung der letzteren, so wle
die Auflbsung der Kassen ist unter der Lei-#ung
der Oberämter zu bewirken, welche in
Anstandofällen von der vorgesetzten Reglerungs-Behbrde
Bescheid eingußolen baben.
*9. .
Fürbitnachc.s.·latketendeBekmebrunq-detStaats-Schctcvums,679,986si.
werden der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse
neue Deckungemittel in der Maße zugewlesen,
daß der nach F. 4. des Staats=Schulden-Statuts
anzuwelsende jäheliche
Beltrag um dle jener Kapltal-Vermehrung
entsprechende Zinssumme mit einem Zehentthell
Zulage erhöht wird.
Gegeben Stuttgart den 14. März 1831.
Wilheim.
Der Minlster des Innern:
v. O tt o.
Der provisorische Chef des
Finanz- Departements:
v. Wechherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats--Sekretär:
Vellnagel.
Beilage zu dem Gesetz wegen Uebernahme der Staatsschuld von den neuen
Landestheilen vom 14. Maͤrz 1821.
Verzeichnlß der von den Steuer- Contributions- und Landschastskassen der vormaligen reichs- und
beisständischen Gebiete nach getroffener Uebereinkunft auf die Staats-Schulden-ZJahlungs-Kasse zu
übernehmenden und vom 1. Juli u##so an zu verzinsenden Passiven.