Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bindlich,  bei  welcher  in  dleser  Hinsicht  auch
jede  einjelne  Gemeinde  sich  alljaͤbrlich  ausjuweisen
  hat,  in  wie  weit  die  auf  sie  verchellten
  Verbindlichkeiten  erfällt  sepen.

s.  17.

Die  Forderungen  einzelner  Stiftungen
an  die  aufzulbsenden  Korperatsons-Kassen
sind  in  der  Regel,  wie  jene  anderer  Gläubiger
  zu  behandeln.

Dircftigen  Gemelnden  blelbt  jedoch  überlosen,
  wenn  eine  ihnen  zugehbrige  Stifkung
  nach  vollkommen  erfülltem  Stiftungs=Iweck
  noch  einen  Vermgens=  Ueberschuß
bat,  solchen  zur  Schuldentilgung  in  se  welt
in  Anspruch  zu  nehmen,  als  die  Stiftung
wegen  künfülger  Vermehrung  der  für  ihren
Joeck  erforderlichen  Ausgaben  desselben  voreusslchtlich
  nichr  felbst  bedarf.

s.  8.

Die  Auseinandersetzung  der  bishersgen
Kperschafts-Kassen  mlt  ihren  Gläubigern,
die  meue  Elsnwelsung  der  letzteren,  so  wle
die  Auflbsung  der  Kassen  ist  unter  der  Lei-#ung
  der  Oberämter  zu  bewirken,  welche  in

Anstandofällen  von  der  vorgesetzten  Reglerungs-Behbrde
  Bescheid  eingußolen  baben.
*9.  .
Fürbitnachc.s.·latketendeBekmebrunq-detStaats-Schctcvums,679,986si.

werden  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse
  neue  Deckungemittel  in  der  Maße  zugewlesen,
  daß  der  nach  F.  4.  des  Staats=Schulden-Statuts
  anzuwelsende  jäheliche
Beltrag  um  dle  jener  Kapltal-Vermehrung
entsprechende  Zinssumme  mit  einem  Zehentthell
  Zulage  erhöht  wird.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  März  1831.
Wilheim.

Der  Minlster  des  Innern:
v.  O  tt  o.
Der  provisorische  Chef  des

Finanz-  Departements:
v.  Wechherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats--Sekretär:
Vellnagel.

 

Beilage  zu  dem  Gesetz  wegen  Uebernahme  der  Staatsschuld  von  den  neuen
Landestheilen  vom  14.  Maͤrz  1821.

Verzeichnlß  der  von  den  Steuer-  Contributions-  und  Landschastskassen  der  vormaligen  reichs-  und
beisständischen  Gebiete  nach  getroffener  Uebereinkunft  auf  die  Staats-Schulden-ZJahlungs-Kasse  zu
übernehmenden  und  vom  1.  Juli  u##so  an  zu  verzinsenden  Passiven.