Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Koöniglich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 28 Jul. 
  
  
Esssss"s 
–—— —— 
General-Verordnung, die Behandlung raudekranker Schaafe betr. d. d. 24. Jul. 1810. 
Der Koͤnigl. Landthierarzt Walz hat vor einigen Jahren die wichtige Entdekung von 
der veranlassenden Ursache der Schaafraude, und von den dagegen in Anwendung zu brin— 
genden eben so zuverlaͤsigen als wohlfeilen Heilmitteln gemacht, auch diese Entdekung in ei— 
ner bei Joh. Friedrich Steinkopf in Stuttgart herausgekommenen Orukschrift über die 
Natur und Behandlung der Schaafraude vom Jahr 1809ß. öffentlich dargelegt. Da nun 
die bestimmte Wirksamkeit der hierinn angegebenen Behandlungsart und des beschriebenen 
Heilmittels durch mehrfältige Erfahrungen in= und außer Landes sich bestäciget hat; so 
wird auf allerhöchst Königl. Befehk vom 25. Jun. d. J. hiemit verordner: 
1) Es ist allgemein bekanne zu machen, daß die Schaafraude mit Sicherheit und mit 
ganz geringen Kosten geheilt, und die Anleitung hiezu aus der angeführten Drukschrift 
oder auch von dem Verfasser selbst, erlernt werden kann; insbesendere sind 
# ) die aufgestellten Thierärzte, so wie die Chirurgen, welche sich mit Heilung kranker 
Hausthiere befassen, anzuweisen, sich mit der Natur und Behandlung dieser Krank- 
ke genan r o0 wachen, zirhen sind denselben auf den Fall, daß sie die Hei- 
achtlicher Heerden bewirkt haben, aufmunternde öffentliche Belohnungen nach 
Beschaffenheit der Umstände zuzusichern. auf fentlich * 
3) He Verkauf räudiger Schaase außer Landes darf fürohin gestatter werden, bevor 
Verh hurch die höhere Medizinal-Behörde erkannt ist, daß örtliche oder Jahrszeit= 
k nisse der Heilung Hindernisse in Weg sezen. 
4) Die Orts-Versteher 
. sowohl-alsauch-VofnemlichdieSchäferei-Jnfpectotm,mw 
gfdkchwtlstkek sollen, wann sich ein Schaafanbruch veroffenbart, die Schäfer und 
chaafhalter ernstlich erinnern, statt der bisherigen unwirksamen Mittel sich der jeir 
erfundenen Heilart zu bedienen, und an solche Personen, welche damir hinlänglich be- 
kannt sind, sich zu wenden. Stuttgart „im Koͤnigl. Medir. Depart.- den 84. Jul. 
1810.
	        
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