156 Zur Lehre vom Einlösungerecht.
Der k. Staatsrath und ständische Regierungskommissär
v. Gönner zeigte in seiner Rede die
Nothwendigkeit zweckmäßiger Bestimmungen über
den Hinschlag der Güter bei Zwangöversteigerungen,
— — — und hob hervor, daß nun das
Jus delendi nur noch in den seltenen Fällen eintreten
werde, in welchen sich kein Käufer meldet.
In diesem Sinne billigten die Stände den
Entwurf und in diesem Sinne sind die einschlägigen
Normen geltendes Recht. Ein Anderes ist auch
in v. Gönner's Kommentar Bd. 1 S. 531 S. III
u. f. nicht erörtert.
Demgemäß ist aus S. 64 Abs. 2 des Gesetzes
nicht zu entnehmen, daß die von Ausübung des
Einlösungsrechtes zu hoffenden Vortheile als Ersatz
des dem Elnlöser drohenden Verlustes gelten sollten.
— — — Freilich kommt dieser Gedanke auch S. 536
des Kommentars vor, und es ist dessen Richtigkeit
nicht zu bezweifeln, wenn der einlösende, unvollständig
befrledigte Gläubiger eine Zahlung beim persönlichen
Schuldner nicht erlangen kann; allein
der Annahme, daß sich der Gläubiger unter allen
Umständen durch das erlangte Gut für befriedigt
anzusehen habe, stehen das Gesetz und die übrigen
Erörterungen des Kommentars entgegen.
Zu läugnen ist nicht, daß das Einlösungsrecht
— — — — das schuldnerische Interesse aus mehrfachen
Gründen gefährdet, es ist jedoch die Folgerung
nicht zu billigen, daß dem Schuldner für diese
Gefährdung eine Ausgleichung dadurch zu Theil
werden sollte, daß sich der einlösende Gläubiger als
bezahlt ansehen müsse. Das Einlösungsrecht ist
überhaupt nicht zum Vortheile des Schuldners eingeführt,
ihn vorzüglich treffen die es begleitenden-Gefährdungen,
es können aber auch die Gläubiger
empfindlichst davon betroffen werden. Bei Gestattung
des Einlösungsrechtes mußten dem Gesetzgeber