Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

156  Zur  Lehre  vom  Einlösungerecht.

Der  k.  Staatsrath  und  ständische  Regierungskommissär
  v.  Gönner  zeigte  in  seiner  Rede  die
Nothwendigkeit  zweckmäßiger  Bestimmungen  über
den  Hinschlag  der  Güter  bei  Zwangöversteigerungen,
  —  —  —  und  hob  hervor,  daß  nun  das
Jus  delendi  nur  noch  in  den  seltenen  Fällen  eintreten
  werde,  in  welchen  sich  kein  Käufer  meldet.

In  diesem  Sinne  billigten  die  Stände  den
Entwurf  und  in  diesem  Sinne  sind  die  einschlägigen
  Normen  geltendes  Recht.  Ein  Anderes  ist  auch
in  v.  Gönner's  Kommentar  Bd.  1  S.  531  S.  III
u.  f.  nicht  erörtert.

Demgemäß  ist  aus  S.  64  Abs.  2  des  Gesetzes
nicht  zu  entnehmen,  daß  die  von  Ausübung  des
Einlösungsrechtes  zu  hoffenden  Vortheile  als  Ersatz
des  dem  Elnlöser  drohenden  Verlustes  gelten  sollten.
—  —  —  Freilich  kommt  dieser  Gedanke  auch  S.  536
des  Kommentars  vor,  und  es  ist  dessen  Richtigkeit
nicht  zu  bezweifeln,  wenn  der  einlösende,  unvollständig
  befrledigte  Gläubiger  eine  Zahlung  beim  persönlichen
  Schuldner  nicht  erlangen  kann;  allein
der  Annahme,  daß  sich  der  Gläubiger  unter  allen
Umständen  durch  das  erlangte  Gut  für  befriedigt
anzusehen  habe,  stehen  das  Gesetz  und  die  übrigen
Erörterungen  des  Kommentars  entgegen.

Zu  läugnen  ist  nicht,  daß  das  Einlösungsrecht
—  —  —  —  das  schuldnerische  Interesse  aus  mehrfachen
  Gründen  gefährdet,  es  ist  jedoch  die  Folgerung
  nicht  zu  billigen,  daß  dem  Schuldner  für  diese
Gefährdung  eine  Ausgleichung  dadurch  zu  Theil
werden  sollte,  daß  sich  der  einlösende  Gläubiger  als
bezahlt  ansehen  müsse.  Das  Einlösungsrecht  ist
überhaupt  nicht  zum  Vortheile  des  Schuldners  eingeführt,
  ihn  vorzüglich  treffen  die  es  begleitenden-Gefährdungen,
  es  können  aber  auch  die  Gläubiger
empfindlichst  davon  betroffen  werden.  Bei  Gestattung
  des  Einlösungsrechtes  mußten  dem  Gesetzgeber