Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1110  Das  öffentliche  Aecht.

durch  die  Amtsvertretung,  sondern  nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Einzelgemeinden
  resp.  Gutsbezirke  bestimmt  wird;  und  endlich  dadurch,  daß  die  kommunale
Einwirkung  des  Amtmanns  keine  so  ticsgtrisende  ist,  wie  die  des  Rheinischen  Bürgermeisters.


5.  In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Posen  find  die  Amtsbezirke,  die
in  beiden  Provinzen  Distrikte  genannnt  werden,  lediglich  Verwaltungsbezirke,  deren
Gebiet  außerdem  insosern  beschränkt  ist,  als  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  für  den
Umfang  des  Gutes  selbst  sortbesteht.  Die  Distriktskommissarien  der  Provinz  Posen
unterscheiden  sich  aber  von  den  Kirchspielsvögten  des  Herzogthums  Holstein  und  von
den  Hardesvögten  des  Herzogthums  Schleswig  darin,  daß  die  ersteren  kdislich  auf
die  Verwaltung  der  ortspolizeilichen  Geschäfte  beschränkt  find,  während  den  letzteren
auch  noch  die  Verwaltung  landräthlicher  Obliegenheiten  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,
  sowie  die  selbständige  Erledigung  einzelner  Geschäftszweige  als  ständiger  Kommissarien
  des  Landraths  oder  der  Regierung,  namentlich  auf  den  Inseln  übertragen
werden  kann.

6.  In  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommemn,  Schlesien  und  Sachsen
hatte  sich  in  den  früheren  Jahrhunderten  eine  ortsobrigkeitliche  Gewalt  der  Rittergüter
  gebildet,  die  nicht  den  Charakter  eines  Amts,  sondern  eines  aus  privatrechtlichem
  Titel  fließenden,  selbständigen  Rechts  hatte,  und  an  welcher  der  Staat  nur  in
seiner  Eigenschaft  als  Domänen=  und  Forstfiskus  betheiligt  war;  es  gehörte  wenigstene
zu  den  Ausnahmen,  wenn  hier  und  da  in  der  Provinz  Sachsen.  die  Landräthe  mit
der  Handhabiung  der  Ortspolizei  beauftragt  waren.  Diese  ortsobrigkeitliche  Gewalt
beschränkte  sich  auch  nicht  auf  das  Arral  des  eigentlichen  Guts,  resp.  der  Domäne.
sondern  erstreckte  sich  gleichzeitig  auf  diejenigen  Landgemeinden,  welche  einst  in  privatrechtlicher
  Hinficht  zum  Gute  gehört  hatten,  indem  in  diesen  Gegenden  das  gesammte
Areal  des  platten  Landes  als  herrschendes  Hoffeld  oder  als  unterthäniges  Bauernseld
  in  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Besitz  der  Ritterschaft  gebracht  war,  und
aus  diesem  dominium  ein  imperium  sich  entwickelt  hatte.  In  der  praktischen  Handhabung
  bestand  ein  großer  Unterschied,  je  nachdem  ein  Privater  oder  der  Staat
Gutsherrschaft  war.  Während  der  sonstige  Gutsbesitzer  stine  Polizeigewalt  entweder
selbst  oder  durch  einen  Stellvertreter  ausÜbte,  und  regelmäßig  seinen  Wirthschafteinspektor
  zum  Polizeidirektor  ernannte,  der  sich  dann  thatsächlich  um  die  Polizeiverwaltung
  wenig  bekümmerte,  so“  beaustragle  der  Domänenfiskus  mit  der  Besorgung
seiner  Gutspolizei  Über  die  sog.  Amtsdörfer  entweder  Domänenpächter  (sog.  Domänenämter),
  oder  Subaltermbeamte  (sog.  Domänenrentmeister),  die  zunächst  für  die
Einziehung  der  Domänen-Amortisations--Renten  und  Forstgefälle  eingesetzt  waren.
deren  Gehalte  auf  dem  Etat  des  Finanzministeriums,  und  zwar  unter  den  Verwaltungpkosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmewweige,  nicht  unter  den  Staatsverwaltungskosten
  standen,  die  aber  dennoch  in  erster  Linie  Polizeibeamte  waren,
von  ihrer  Polizeigewalt  auch  häufig  einen  sehr  ausgedehnten  Gebrauch  machten,  und
mit  der  allen  Subalternen  gemeinsamen  Neigung  zum  Büreaudienst,  auch  in  ihrem
Berhalten  gegen  das  Publikum,  welches  gerade  an  dieser  Stelle  am  häufigsten  mit
dem  Staate  in  Berührung  kommt,  die  abstoßenden  Eigenschaften  der  Bürecaukratie
verbanden.  Diese  ortsobrigkeitliche  Gewalt  der  Rittergliter,  welche  einst  als  das
natürliche  Produkt  der  damaligen  Gcsellschaftsverfaflung  entstanden  war,  verlor  aber
ihre  Grundlage  in  demselben  Augenblick,  als  die  Stein-Hardenbergische  Agrargesetzgebung
  die  wirthschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Gutsherrschaft  und  Hintersaßenschast
  gelöst,  die  privatrechtliche  Unterthänigkeit  aufgehoben  hatte.  Die  wirthschaftliche
  Abhängigkeit,  wie  schon  Tocqueville  bemerkt  hat,  trug  sich  leichter,  wenn  man
sic  als  Folge  der  Landesverfassung  ansah,  die  politische  Abhängigkeit  aber  ohne  die
wirthschaftliche  war  von  vornherein  unhaltbar.

In  dem  sog.  Stein'schen  Testamente  —  dem  Rundschreiben  an  die  Oberbehörden
  vom  24.  November  1808  —  war  diese  Sachlage  klar  erkannt.  „Negie-