1110 Das öffentliche Aecht.
durch die Amtsvertretung, sondern nur durch einstimmigen Beschluß der Einzelgemeinden
resp. Gutsbezirke bestimmt wird; und endlich dadurch, daß die kommunale
Einwirkung des Amtmanns keine so ticsgtrisende ist, wie die des Rheinischen Bürgermeisters.
5. In den Provinzen Schleswig-Holstein und Posen find die Amtsbezirke, die
in beiden Provinzen Distrikte genannnt werden, lediglich Verwaltungsbezirke, deren
Gebiet außerdem insosern beschränkt ist, als die gutsherrliche Polizeigewalt für den
Umfang des Gutes selbst sortbesteht. Die Distriktskommissarien der Provinz Posen
unterscheiden sich aber von den Kirchspielsvögten des Herzogthums Holstein und von
den Hardesvögten des Herzogthums Schleswig darin, daß die ersteren kdislich auf
die Verwaltung der ortspolizeilichen Geschäfte beschränkt find, während den letzteren
auch noch die Verwaltung landräthlicher Obliegenheiten unter der Aufsicht des Landraths,
sowie die selbständige Erledigung einzelner Geschäftszweige als ständiger Kommissarien
des Landraths oder der Regierung, namentlich auf den Inseln übertragen
werden kann.
6. In den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommemn, Schlesien und Sachsen
hatte sich in den früheren Jahrhunderten eine ortsobrigkeitliche Gewalt der Rittergüter
gebildet, die nicht den Charakter eines Amts, sondern eines aus privatrechtlichem
Titel fließenden, selbständigen Rechts hatte, und an welcher der Staat nur in
seiner Eigenschaft als Domänen= und Forstfiskus betheiligt war; es gehörte wenigstene
zu den Ausnahmen, wenn hier und da in der Provinz Sachsen. die Landräthe mit
der Handhabiung der Ortspolizei beauftragt waren. Diese ortsobrigkeitliche Gewalt
beschränkte sich auch nicht auf das Arral des eigentlichen Guts, resp. der Domäne.
sondern erstreckte sich gleichzeitig auf diejenigen Landgemeinden, welche einst in privatrechtlicher
Hinficht zum Gute gehört hatten, indem in diesen Gegenden das gesammte
Areal des platten Landes als herrschendes Hoffeld oder als unterthäniges Bauernseld
in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Ritterschaft gebracht war, und
aus diesem dominium ein imperium sich entwickelt hatte. In der praktischen Handhabung
bestand ein großer Unterschied, je nachdem ein Privater oder der Staat
Gutsherrschaft war. Während der sonstige Gutsbesitzer stine Polizeigewalt entweder
selbst oder durch einen Stellvertreter ausÜbte, und regelmäßig seinen Wirthschafteinspektor
zum Polizeidirektor ernannte, der sich dann thatsächlich um die Polizeiverwaltung
wenig bekümmerte, so“ beaustragle der Domänenfiskus mit der Besorgung
seiner Gutspolizei Über die sog. Amtsdörfer entweder Domänenpächter (sog. Domänenämter),
oder Subaltermbeamte (sog. Domänenrentmeister), die zunächst für die
Einziehung der Domänen-Amortisations--Renten und Forstgefälle eingesetzt waren.
deren Gehalte auf dem Etat des Finanzministeriums, und zwar unter den Verwaltungpkosten
und Lasten der einzelnen Einnahmewweige, nicht unter den Staatsverwaltungskosten
standen, die aber dennoch in erster Linie Polizeibeamte waren,
von ihrer Polizeigewalt auch häufig einen sehr ausgedehnten Gebrauch machten, und
mit der allen Subalternen gemeinsamen Neigung zum Büreaudienst, auch in ihrem
Berhalten gegen das Publikum, welches gerade an dieser Stelle am häufigsten mit
dem Staate in Berührung kommt, die abstoßenden Eigenschaften der Bürecaukratie
verbanden. Diese ortsobrigkeitliche Gewalt der Rittergliter, welche einst als das
natürliche Produkt der damaligen Gcsellschaftsverfaflung entstanden war, verlor aber
ihre Grundlage in demselben Augenblick, als die Stein-Hardenbergische Agrargesetzgebung
die wirthschaftlichen Beziehungen zwischen Gutsherrschaft und Hintersaßenschast
gelöst, die privatrechtliche Unterthänigkeit aufgehoben hatte. Die wirthschaftliche
Abhängigkeit, wie schon Tocqueville bemerkt hat, trug sich leichter, wenn man
sic als Folge der Landesverfassung ansah, die politische Abhängigkeit aber ohne die
wirthschaftliche war von vornherein unhaltbar.
In dem sog. Stein'schen Testamente — dem Rundschreiben an die Oberbehörden
vom 24. November 1808 — war diese Sachlage klar erkannt. „Negie-