Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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tragen  zu  lassen,  und  gewährt  sodann  die  erlangte  Eintragung  dem  Gläubiger  im  Falle
eines  nachherigen  Concurses  ein  Recht  auf  vorzügliche  Befriedigung  aus  den  Kaufgeldern
des  Grundstücks  an  derjenigen  Stelle,  an  welcher  er  vermöge  der  mit  dem  1  sten  Januar
1843  erlöschenden  stillschweigenden  Hypothek,  wenn  dieselbe  noch  bestünde,  erweislich  auf
Befriedigung  würde  Anspruch  machen  können;  diese  Wirkung  der  Eintragung  in  das  Consensbuch
  dauert  jedoch  nicht  über  denjenigen  Zeitpunct  hinaus,  zu  welchem  die  stillschweigende
  Hypothek  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  Mandats  vom  4Aten  Juni  1829,  W  4,
5,  10  und  des  Gesetzes  vom  25sten  Januar  1836,  88  34,  35,  40,  erloschen  sein  würde.

Im  Uebrigen  gelten  von  dieser  Eintragung  in  das  Consensbuch  in  Betreff  dessen,  was
dabei  zu  beobachten  ist,  und  in  Betreff  ihrer  Wirkungen  die  Bestimmungen  des  Mandats
vom  Aten  Juni  1829,  §##  26,  27,  29  bis  37,  39,  42  bis  47,  53,  54,  57,  62  und
des  Gesetzes  vom  25  sten  Januar  1836,  56,  57,  59  bis  66,  68,  70  bis  75,  d  1,
82,  85,  90  ebenfalls.

§  5.  Soll  die  Eintragung  einer  noch  bestehenden  stillschweigenden  Hypothek  in  das
Consensbuch  (XJ  4)  auf  Immobilien  im  Besitze  eines  Dritten  geschehen,  so  bedarf  es  auf
Seiten  des  dieselbe  Suchenden  des  Nachweises,  daß  der  persönliche  Schuldner  die  Immobilien
  zu  einer  Zeit  besessen  habe,  zu  welcher  das  Verhältniß,  worauf  die  stillschweigende
Hypothek  beruht,  schon  bestanden  hat.

Dem  dritten  Besitzer  stehen  dann  in  Bezug  auf  die  rechtliche  Ausführung  seiner  Einwendungen
  dieselben  Befugnisse  zu,  wie  nach  den  Bestimmungen  des  Mandats  vom  äten
Juni  1829,  &  30,  31,  47,  57,  62  und  des  Gesetzes  vom  25  sten  Januar  1836,  9860.
61,  75,  85,  90  dem  persönlichen  Schuldner.

Insbesondere  ist  er  aber  auch,  wenn  der  persönliche  Schuldner  selbst  Immobilien  besitzt,
  durch  welche  die  eingetragene  Forderung  ganz  oder  zum  Theil  schon  hinreichend  sichergestellt
  ist  oder  doch  durch  Eintragung  in  das  Consensbuch,  wäre  dieselbe  zur  rechten  Zeit
(§  4)  gesucht  worden,  hätte  sichergestellt  werden  können,  zu  verlangen  berechtigt,  daß  das
Eingetragene,  beziehendlich  zu  dem  betreffenden  Betrage,  wieder  gelöscht  werde.

§  6.  Gegen  das  Versäumniß  an  Nachsuchung  der  Eintragung  in  das  Consensbuch  bis
zum  3  1sten  December  1844  ist  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  schlechterdings  unzulässig.
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Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  2ten  November  1843.

Friedrich  August.

Julius  Traugott  Jakob  von  Koenneritz.