Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Vorschriften,  die  juristischen  PRrüfungen  und  die  Vorbereilung
zum  höheren  Justizdienst  betreffend.

Erster  Teil.
Die  erste  jurikische  Prüfung.
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Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  ist  an  den
Präsidenten  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena
zu  richten.
Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums:

2.  das  Zeugnio  über  die  Militärverhältnisse;

3.  die  Universitäts-Abgangozengnisse  sowie  die  Zeugnisse  über  den
Besuch  von  seminaristischen  und  sonstigen  Uebungsvorlesungen;

1.  ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere
  der  Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist  und  die
Rechtsgebiete  zu  bezeichnen  sind,  denen  etwa  der  Prüfling  vorzugsweise
  Fleiß,  und  Interesse  zugewandt  hat,  auch  anzugeben  ist,  ob,
während  welcher  Zeit,  und  wo  der  Prüfling  seiner  aktiven  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Marine  genügt  hat.

Gesuch  und  Lebenslauf  sind  von  dem  Prüfling  eigenhändig  zu  schreiben.

Die  näheren  Bestimmungen  in  betreff  der  über  den  Besuch  von  Uebungsvorlesungen
  vorzulegenden  Zeugnisse  werden  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  bekannt  gemacht.

8  2.

Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Universität  und  dem  Gesuche  um
Zulassung  zur  ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahre,  so  hat
der  Prüfling  über  seine  Führung  während  dieses  Zeitraumes  ein  Zeugnis  der
Obrigkeit  des  Aufenthaltsortes  vorzulegen.

§  3.

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Präsident  des  Oberlandeggerichts

die  Zulassung  oder  Zurückweisung  des  Prüflings  zu  verfiügen.

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