Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Dritter Band.

Zu  861
d.  Instruktion.

Zu  §  63
d.  Instruktion.

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Der  Erwerb  von  Vieh  aus  dem  Wohnort  des  Erwerbers  wird  hierdurch  nicht
berührt.

8  22.  Zur  Ausstellung  von  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnissen  für  Tiere,  die
nach  dem  Auslande  ausgeführt  werden  sollen,  sind  nur  die  beamteten  Tierärzte  befugt,  die
sich  hierzu  des  am  Ende  dieser  Verordnung  angefügten  Formulars  unter  O  zu  bedienen
haben.

Besondere  Vorschriften  beim  Auftreten  von  Maul=  und  Klauenseuche.

8  23.  Die  Ortspolizeibehörde  kann  dann,  wenn  die  Milch  aus  einem  Seuchengehöfte
an  eine  Molkerei  abgeliefert  werden  soll,  von  der  vorherigen  Abkochung  unter  den  Bedingungen
  entbinden,  daß

1.  die  Anlieferung  der  Milch  in  Gefäßen  erfolgt,  welche  eine  Entnahme  von  Milch  auf
dem  Transporte  unmöglich  machen,

2.  die  Milch  getrennt  von  der  übrigen  nur  zu  Milchprodukten  verarbeitet,  nicht  aber
als  Vollmilch  abgegeben  wird,

3.  die  Molkereirückstände  nur  nach  Erhitzung  auf  100  0  C.  oder  nach  viertelstündigem
Erhitzen  auf  90%  (#.  an  das  Seuchengehöft  zurückgegeben  und

4.  die  benutzten  Milchgefäße  nach  gründlicher  Reinigung  einer  Desinfektion  durch
Dampf  oder  siedendes  Wasser  unterworfen  werden,  sowie  daß

5.  die  Molkerei  sich  ausdrücklich  zur  Innehaltung  dieser  Bedingungen  verpflichtet  und
einer  diesbezüglichen  Kontrolle  durch  die  Ortspolizeibehörde  und  den  Bezirkstierarzt
unterwirft.

Die  Molkereien,  in  welche  die  Milch  aus  einem  verseuchten  Gehöft  geliefert  wird,
haben  Vorsorge  dahin  zu  treffen,  daß  bei  der  Anlieferung,  wie  bei  der  Abgabe  von  Milch
weder  durch  den  Personenverkehr  noch  durch  die  Milchgeräte  noch  durch  die  zum  Milchtransport
  benutzten  Fuhrwerke  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffes  der  Maul=  und
Klauenseuche  erfolgen  kann.  Insbesondere  dürfen  Personen,  welche  die  An=  oder  Ablieferung
der  Milch  aus  Seuchengehöften  besorgen,  weder  Stallungen  seuchenfreier  Gehöfte  betreten,
noch  den  Milchtransport  aus  und  nach  seuchenfreien  Gehöften  besorgen.

8  24.  Alle  Personen,  welche  mit  den  seuchenkranken  und  verdächtigen  Tieren  oder
deren  Abgängen  in  Berührung  gekommen  sind,  sind  verpflichtet,  sich  selbst,  ihr  Schuhwerk
und  ihre  Kleidungsstücke  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren,  wenn  sie  das  Gehöft  verlassen.
Personen,  welche  mit  der  Wartung  oder  dem  Melken  der  Tiere  betraut  sind,  ist,  so  lange
die  Seuche  in  dem  betreffenden  Gehöfte  nicht  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  der  Besuch
von  Tanzmusiken  oder  anderen  öffentlichen  Festlichkeiten,  sowie  das  Betreten  seuchenfreier
Gehöfte  verboten.