Zu 861
d. Instruktion.
Zu § 63
d. Instruktion.
— 208 —
Der Erwerb von Vieh aus dem Wohnort des Erwerbers wird hierdurch nicht
berührt.
8 22. Zur Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen für Tiere, die
nach dem Auslande ausgeführt werden sollen, sind nur die beamteten Tierärzte befugt, die
sich hierzu des am Ende dieser Verordnung angefügten Formulars unter O zu bedienen
haben.
Besondere Vorschriften beim Auftreten von Maul= und Klauenseuche.
8 23. Die Ortspolizeibehörde kann dann, wenn die Milch aus einem Seuchengehöfte
an eine Molkerei abgeliefert werden soll, von der vorherigen Abkochung unter den Bedingungen
entbinden, daß
1. die Anlieferung der Milch in Gefäßen erfolgt, welche eine Entnahme von Milch auf
dem Transporte unmöglich machen,
2. die Milch getrennt von der übrigen nur zu Milchprodukten verarbeitet, nicht aber
als Vollmilch abgegeben wird,
3. die Molkereirückstände nur nach Erhitzung auf 100 0 C. oder nach viertelstündigem
Erhitzen auf 90% (#. an das Seuchengehöft zurückgegeben und
4. die benutzten Milchgefäße nach gründlicher Reinigung einer Desinfektion durch
Dampf oder siedendes Wasser unterworfen werden, sowie daß
5. die Molkerei sich ausdrücklich zur Innehaltung dieser Bedingungen verpflichtet und
einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Ortspolizeibehörde und den Bezirkstierarzt
unterwirft.
Die Molkereien, in welche die Milch aus einem verseuchten Gehöft geliefert wird,
haben Vorsorge dahin zu treffen, daß bei der Anlieferung, wie bei der Abgabe von Milch
weder durch den Personenverkehr noch durch die Milchgeräte noch durch die zum Milchtransport
benutzten Fuhrwerke eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes der Maul= und
Klauenseuche erfolgen kann. Insbesondere dürfen Personen, welche die An= oder Ablieferung
der Milch aus Seuchengehöften besorgen, weder Stallungen seuchenfreier Gehöfte betreten,
noch den Milchtransport aus und nach seuchenfreien Gehöften besorgen.
8 24. Alle Personen, welche mit den seuchenkranken und verdächtigen Tieren oder
deren Abgängen in Berührung gekommen sind, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk
und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu desinfizieren, wenn sie das Gehöft verlassen.
Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, so lange
die Seuche in dem betreffenden Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, der Besuch
von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten, sowie das Betreten seuchenfreier
Gehöfte verboten.