Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

115

Die  in  beiden  Fällen  eintretende  Ermittelung  des  Verhältnisses  ist  durch  eine  Verständigung
  zwischen  den  bei  der  Benutzung  der  betreffenden  Transitstrecken  betbeiligten  Postverwaltungen
  festzustellen  und  mit  einer  sachgemäßen  Ausführung  der  Tarirungs-Commission
zum  Behufe  der  Procentsatz-Ermittelung  mitzutheilen.

5.  Wo  in  Absicht  auf  die  Transitverhältnisse  das  Gebiet  einer  Vereinsverwaltung
ganz  oder  theilweise  dem  Gebiete  einer  andern  Vereinsverwaltung  zugerechnet  wurde,
bleibt,  mit  Ausnahme  der  unter  Nro.  6  gedachten  besonderen  Fälle,  auch  künftig  dieses
Verhältniß  bestehen,  so  daß  demnach  die  letztere  Verwaltung  das  Porto  für  diejenigen
Strecken  eines  fremden  Bezirkes,  welche  ihr  bisher  schon  zugerechnet  wurden,  bezieht,  wogegen
  sie,  nach  wie  vor,  an  die  betreffende  andere  Verwaltung  die  bisherige  Vergütung
zu  zahlen  hat.

6.  Glaubt  eine  Vereinsverwaltung,  abweichend  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
an  eine  andere  Verwaltung  für  die  Durchführung  von  Vereinssendungen  höhere  Anforde-=rungen
  stellen  zu  können,  so  bleibt  die  Verständigung  hierüber  den  betheiligten  Verwaltungen
  überlassen,  ohne  daß  dadurch  ein  Einfluß  auf  eine  veränderte  Procentberechnung
geübt  wird.

7.  Neue  Transitstrecken,  welche  seit  dem  1.  Juli  1858  zur  Benutzung  gelangt  sind,
werden  nur  dann  in  Berechnung  gezogen,  wenn  an  einem  Punkte  derselben  die  Annahme
oder  Abgabe  von  Postgegenständen  slattfindet.  .

Die  Berechnung  erfolgt  alsdann  bei  der  jeweiligen  Procentsatzermittelung  in  der  Weise,
daß  fuͤr  Transitstrecken  bis  zu  einer  Länge  von  zwei  Meilen  einschließlich  die  Hälfte  des
ersten  Progressionssatzes  resp.  des  Minimal=  oder  Werthportosatzes,  und  für  Transitstrecken
von  mehr  als  zwei  Meilen  das  volle  Porto  in  Ansatz  zu  kommen  hat,  insofern  nicht
besondere  Vertragsverhältnisse  eine  solche  Verechnung  beschränken  oder  ausschließen.

8.  Werden  die  Transportstrecken  cines  Postbezirks  durch  zwischenliegendes  fremdes
Vereinsgebiet  unterbrochen,  so  hat  bei  der  Tarirung  behufs  ver  Procentsatzermittelung
eine  Zusammenrechnung  der  einzelnen  solchergestalt  unterbrochenen  Transportstrecken  stattzufinden,
  insofern  nicht  das  zwischenliegende  Gebiet  in  Absicht  auf  ren  Transit  dem  Gebiete
zugerechnet  wird,  dem  die  getrennten  Transportstrecken  angehören.

9.  Der  interne  Transit,  d.  b.  die  Beförderung  von  internen  Sendungen  zwischen  verschiedenen
  Theilen  eines  und  desselben  Postbezirks  im  Transst  durch  fremdes  zwischenliegendes
  Vereinsgebiet,  wird  durch  die  Festsetzungen  über  das  Vereinsfahrpostwesen  in