Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

28  1.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Staalsrecht.

die  Bestimmung  der  R.  V.,  da  letztere  bekanntlich  in  den  Kolonien
  nicht  gilt.  Wer  aber  ist  nun  bei  einem  Angriff  auf  die
Kolonien  zur  Entscheidung  nach  Anordunng  der  erforderlichen
Gegenmaßregeln  berufen:  der  Kaiser,  der  Bundesrat  oder  beide
Organe  zusammen?  Beim  Fehlen  einer  Rechtsnorm  hierüber
werden  wir  prüfen,  ob  sich  eine  analoge  Anwendung  der  Verfassungsbestimmung
  rechtfertigen  läßt.  Diese  sagt:  Im  Falle
eines  Angriffs  auf  das  Bundesgebiet  bedarf  es  nicht  der  Zustimmung
  des  Bundesrates.  Mit  Recht  ist  hier  das  kaiserliche
Recht  unbeschränkt.  Bei  einem  Angriff  auf  deutsches  Bundesgebiet,
  durch  den  die  Existenz  des  Reiches  selbst  sofort  bedroht
und  in  Frage  gestellt  ist,  bedarf  es  keiner  weiteren  Ueberlegung,
es  gilt  einzig  und  allein  den  Angriff  abzuwehren.  Ein  Nachgeben
  ohne  Kampf  wäre  in  der  Politik  des  Reiches  undenkbar.
  Dagegen  werden  bei  einem  Angriff  auf  ein  deutsches  Schutzgebiet
  zwar  wichtige  Interessen  des  Reiches  gefährdet,  aber
es  besteht  hierbei  doch  keine  direkte  Gefahr  für  das  deutsche
Reichsgebiet.  1)  Deshalb  kann  hier  jedesmal  von  Kaiser  und
Bundesrat  gemeinschaftlich  geprüft  werden,  welche  Gegenmaßregeln
  etwa  erforderlich  sind.  Auch  aus  diesem  praktisch-politischen
  Gesichtspunkte  heraus  werden  wir  bei  einem  Angriff
auf  ein  Schutzgebiet  Kaiser  und  Bundesrat  gemeinsam  über
Krieg  und  Frieden  entscheiden  lassen.2)

Man  könnte  jedoch  noch  einen  rechtlichen  Gesichtspunkt  für
das  unbeschränkte  Kriegsrecht  des  Kaisers  im  Falle  eines  Angriffes
  auf  ein  Schutzgebiet  anführen,  nämlich  den,  daß  dem
Kaiser  die  Schutzgewalt  in  den  Kolonien  übertragen  ist  (Vergl.
Schutzgebietsgesetz  §  1  vom  25.  Juli  1900)  (R.  G.  Bl.  1900
S.  813):  „Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt
der  Kaiser  im  Namen  des  Reiches  aus“,  sowie  er  in  Elsaß-=Lothringen
  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871  und
gemäss  Art.  II  §  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1911  die  Staatsgewalt
  ausübt.  Da  aber  Schutzgewalt  identisch  ist  mit  Staats-1)

  So  auch  v.  Stengel,  Rechtsverhältnisse  1901  S.  82.

2)  Ebenso  G.  Meyer.  §  190  S.  632  Anm.  7;  v.  Seydel,  Komm.
S.  161,  Behling.  S.  75;  anderer  Ansicht,  jedoch  ohne  Begründung  Arndt,
Staatsrecht  S.  701.  Unrichtig  Sabersky,  S.  28,  der  in  diesem  Falle  sogar

noch  eine  Kriegserklärung  für  notwendig  hält,  obschon  eine  solche  von  Seiten  des
Angegriffenen  nicht  gefordert  wird.