Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Staats- Hauptkasse gleichermaßen als 
Reste verrechnet werden. 
10. Die Pruͤfung der Haupt-Rechnung 
und dle Emtledigung des Rechners 
hehhrt zu den Obllegenheiten der Ober. 
Rechnungskammer. 
Stuttgart den 4. Jun. 1857. 
#. Otto. Wecherlin. 
B.) Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
a) Vorschrift in Brtreff des Wirkungskreises des Oberamtmantis und der Ortebehörden bei dem 
Straßen-Bauwesen des Staatz. 
Zur Eeläaterung der Insteukrion vom 
19. Junt 1818 über die Leitung des Straßen= 
Bauvwesens, insbesondere im Hinsicht auf 
die Mitolrkung der Oberamtmänner und 
Ortsbehbrden, wird in Gemäßbelt Königl. 
Entschließung vom So. v. M. und unter 
Beziehung auf die in Betreff der Ausbe- 
gahlung der Stroßen, Bankosten getroffene 
Einrichtung folgendes verordnet: 
1. 
Allgemeink Bestemmungen über das Zusammen= 
sammenwirken des Oberamtmanus und Wegin= 
spektors bei dem Straßen-Bauwesen des Staats. 
Dem Oberamtmann llegt in Gemein- 
schaft mit dem Weginspektor die Aufsicht 
aber die von dem Scaate zu unterhalten- 
den Straßen und Brücken und über deren 
Erhaltung in selnem Bezirke ob. 
Vornämlich hat der Oberamtmann eine 
unausgesetzte Aufmerksamkeit darauf zu 
richten, daß die Straßen in unizeschmaͤler- 
tem Zustande, immer gut, jedoch mit den 
mäßigsten Kosten; erhalten, da wo es er- 
forderlich ist, mir Schranken oder Schus- 
dämmen versehen werden; daß der Baum- 
satz nach den gesetzlichen Bestimmungen her- 
gestellt urd unterhalten, daß von allen den- 
jeulgen, welchen in Bezlehung auf Sitaßen, 
Beüäcken und deren Zugehhrungen nach Ge- 
setzen, Observanz oder Verträgen, Verbind= 
Tichkelten obliegen, diese vollständig und zu 
gehdriger Zeit erfällt, daß der Statskasse 
keine Kosten zu welchen sie nicht verbunden 
ist, zugeschoben; daß über die auf Rech- 
nung des Staats vorzunehmenden Straßen- 
bau= Arbelten genaue Akkords geschlossen, 
von den Unternehmern Sicherheit geleistet 
und dleselben von der elngegangenen Ver“ 
bindlichkelt nicht eher, als bis sie derselben 
vollkommen Genäge gelelstet paben, los- 
gesprochen; daß endlich dle Verzeschuisse
	        
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