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l Verfügusngen der De#teme#st#.
1. Kbulgl. Staats-Hauptkassen-Verwaltung.
Derordnong in Betreff des Drucks und Verkaufs der Kalender.
Oas ousschlleßende Recht des Drucks,
Verlags und Verkaufs aller inländl-
schen Quart- Schreib- Taschen- Wand-
Kupfer, und anderer Kalender im ganzen
Umfange des Könlgreichs auf die 20 Jahre
von 133; bis 1831 ist dem Bachdrucker
Benjamin Gotilob Kurz und der Wirtwe
des Buchrruckers Justus Flelschhauer in
Nautlingen, unter der Bedingung überlas-
sen worden, daß für einen Quartkalender
b6 kr., für einen Schreibkalender ro kr., fär
elnem Taschemkalender 3 ke. und für einen
Wandkalender : kr. gefordert, dlese Prelse
eber, bei welchen sauberes Papler und gute
Schrift zu llefern sind, unter kelnerlei Ver-
wand und bei Serafe von Zehen Gulden
und Confiskation des Mehrerhobenen weder
von den Pächtern noch von andern Ver-
käufern erhöhe werden dürfen. Die Prelse
der Übrigen Kalender hingegen fund wlll-
kührrlich. Die Admodiateurs haben längst
im Monat Oktober die Kalender für das
naͤchste Jchr zum Verkauf zu bringen, und
defür zu sergen, daß in jedem Oberanme
wenigstens Ein Derail-Verschließer sich be-
linde.
Nur mit Beollligung der Admodlateurs
lung unterworsen.
lender ungestempels verkauft oder feil-
dürfen von Andern Kalender gedrucke, oder
die von den Admodiateurs und ihren Kom-
missionärs gedruckten Kakender verlegt, fell-
Heboten und verkauft werden. Durch dlese
Berecheigung der Adwokleteurs ist jevoch
die Befugniß Anderer zu Einführung aus-
ländischer Kalender zum eigenen Gebrauch
oder zum Wiederverkauf nlcht ausgeschlossen.
Diese Katender sind aber nach den be-
Kehenden oder während der Pachtzelt noch
mu erlassenden Verordmungen der Stempe:
Wer auslänrische Ka-
bleter, oder wer, außer den Admodlateues
und deren Kommissionärs, öhne deren Eln-
willlgung Kalender druckt, und felbst oder
durch andere fellbletet oder verkauft, oder
er solche von Andern gedruckte, in-
ländische Kalender fellbietet oder verkauft
verfällt in eine Strafe von Zwanzig Guk-
den und Consivkatlon aller vorräthigen Ex-
enplare.
Hingegen ist den Inländischen Druckern
nicht verboten, auf Bestellung und um den
Lehn für elnen auswärtigen Kakender Verle:
ger zu drucken, jedoch mil der Einschränkung,
daß der inländische Drucker niemals das
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