Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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l Verfügusngen der De#teme#st#. 
1. Kbulgl. Staats-Hauptkassen-Verwaltung. 
Derordnong in Betreff des Drucks und Verkaufs der Kalender. 
Oas ousschlleßende Recht des Drucks, 
Verlags und Verkaufs aller inländl- 
schen Quart- Schreib- Taschen- Wand- 
Kupfer, und anderer Kalender im ganzen 
Umfange des Könlgreichs auf die 20 Jahre 
von 133; bis 1831 ist dem Bachdrucker 
Benjamin Gotilob Kurz und der Wirtwe 
des Buchrruckers Justus Flelschhauer in 
Nautlingen, unter der Bedingung überlas- 
sen worden, daß für einen Quartkalender 
b6 kr., für einen Schreibkalender ro kr., fär 
elnem Taschemkalender 3 ke. und für einen 
Wandkalender : kr. gefordert, dlese Prelse 
eber, bei welchen sauberes Papler und gute 
Schrift zu llefern sind, unter kelnerlei Ver- 
wand und bei Serafe von Zehen Gulden 
und Confiskation des Mehrerhobenen weder 
von den Pächtern noch von andern Ver- 
käufern erhöhe werden dürfen. Die Prelse 
der Übrigen Kalender hingegen fund wlll- 
kührrlich. Die Admodiateurs haben längst 
im Monat Oktober die Kalender für das 
naͤchste Jchr zum Verkauf zu bringen, und 
defür zu sergen, daß in jedem Oberanme 
wenigstens Ein Derail-Verschließer sich be- 
linde. 
Nur mit Beollligung der Admodlateurs 
lung unterworsen. 
lender ungestempels verkauft oder feil- 
dürfen von Andern Kalender gedrucke, oder 
die von den Admodiateurs und ihren Kom- 
missionärs gedruckten Kakender verlegt, fell- 
Heboten und verkauft werden. Durch dlese 
Berecheigung der Adwokleteurs ist jevoch 
die Befugniß Anderer zu Einführung aus- 
ländischer Kalender zum eigenen Gebrauch 
oder zum Wiederverkauf nlcht ausgeschlossen. 
Diese Katender sind aber nach den be- 
Kehenden oder während der Pachtzelt noch 
mu erlassenden Verordmungen der Stempe: 
Wer auslänrische Ka- 
bleter, oder wer, außer den Admodlateues 
und deren Kommissionärs, öhne deren Eln- 
willlgung Kalender druckt, und felbst oder 
durch andere fellbletet oder verkauft, oder 
er solche von Andern gedruckte, in- 
ländische Kalender fellbietet oder verkauft 
verfällt in eine Strafe von Zwanzig Guk- 
den und Consivkatlon aller vorräthigen Ex- 
enplare. 
Hingegen ist den Inländischen Druckern 
nicht verboten, auf Bestellung und um den 
Lehn für elnen auswärtigen Kakender Verle: 
ger zu drucken, jedoch mil der Einschränkung, 
daß der inländische Drucker niemals das 
2.
	        
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