Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

berathschlagt daruͤber, und erstattet der Kam- 
mer ihren Vorrrag. 
¾. 
Dle an einzelne Mitglieder der Kammer 
gelangenden Eingaben werden von densel- 
ben nicht in der Kammer vorgetragen, kon- 
nen aber von ihnen der Registratur zur 
Vorlegung an das Prsidium zugestellt wer- 
den. Eingaben von Ungenannten werden 
nicht berückscchtiget. 
. ::. 
Deas Verzeichniß der neu eingekommenen 
Elngaben wird nach Erledigung des Pro- 
kekells obgelesen. Jedes Mitglied hat das 
Recht, von dlesen Elngaben auf dem Se- 
tretarlat Einsicht zu nehmen. 
9. 25. 
Die Kammer wird die einzelnen Staats- 
bärger sowohl als Kbrperschasten von den 
auf deren Elngaben gefaßten Beschlüssen, 
mitrelst Auszug des Protokolls, In Kennt- 
uß sezen. 
Von den Anträgen der Mitgliecder. 
9. 24. 
Jedes Mitglled der Kammer bat das 
Necht, Anträge an dleselbe zu bringen. 
Der Amtragsteller überglebt seinen Antrog 
ehne nähere Begründung oder Emtwicklung 
schriftlich der Registraur. Derselbe muß 
so gefaßt seyn, daß solcher, wenn er un- 
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veraͤndert durchgebt, den Beschluß der Kam- 
mer, wie dieser lauten müßte, ausdrücke. 
Die Registratur hat die ihr öbergebenen 
Amrige sofont in das Tazbuch einzutragen, 
und solche jedesmal in der nächsten Situng 
nach der Zelterdnung des Eimrags zuglelch 
mit dem Verzeichniß der neu eingekomme · 
nen Elngaben (. ##2.) abzulesen. 
[*I 15. 
Wenn nach der Zell der geschebenen Ue- 
bergabe bei der Reglstratur die Tages Ord- 
nung (99. 15. 16.) auf den Antrag zu, 
rückführt, so wird der Antragsteller von 
dem Präsldenten aufgerusen. Ersterer ver- 
llest jetzt seinen Antrag, und läßt demsel- 
ben die kurze und bändige Angabe der 
Gründe felgen, welche der Registratar 
schriftlich übergeben werden, worauf dle 
Kammer die Begutachtung des Antregs 
durch eine bestehende oder neu zu bestellende 
Commissten beschließe, oder aber dessen un. 
mlitelbare Berathung sich vorbehalten kann. 
bF. 26. 
Geschleht betzteres, se blelbt dem Anmtrag 
sein Vorjus in der Tages= Ordnung, jedoch 
in der Art, daß er alche eher als nach 
Versluß von drel Tagen zur Berathung 
kemmt; alsdann wird er ven dem Antrag- 
steller abermals verlesen, und nach Gefal- 
len schrifelsch oder mündllch entolckelt, wo- 
mit sich die Berathung erbffnet.
	        
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