Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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J. 21. 
Dieser erdentliche Gang der Antraͤge 
kann zwar wegen Dringllchkeit oder Un- 
wlehtigkeit des Gegenstandes, oder wegen 
desen Zusammenhang mit einem endern, 
durch befondere Beschlüse der Kammer, 
abgekürzt werden. Wenn aber dieselbe In 
den durch den F. 173. der Verfasungs Ur- 
kunde vorgesehenen Fällen einen Antrag in 
der nämlichen Sitzung, worin er zoerst 
vorgetragen wurde (F. 24.) zur Verband- 
lung bringt, oder wenn sie schon bei dem 
zweiten Vortrage (K. 45.) dessen unmittel- 
bare Berathung boschließt, se wird dadurch 
das Recht des Antragstellers auf vorberige 
Begründung oder Emwskelung seines An- 
trags nicht aufgehoben. 
(# " 
Will ein Antragsteller seinen an elne 
Commission verwlesenen Antrag schriftlich 
näher entwickeln, so hat er dlese Entwicke- 
lung der Kammer zur gleichmäßigen Ver- 
welsung an die Commission zu übergeben, 
und kann dieselbe unmittelbar vor der com- 
missarischen Bericht#-Erstattung vortrogen. 
J. 29. 
Nach der Berichts- Erstattung gebuͤhrt 
das Wort zuerst wleder dem Antragsteller, 
worauf sich die frele Debaite erbffnet. 
g. 30. 
Dem Antragheller ist zu jeder Zeit er- 
laubt, den von ihm gemachten Antrag zu 
rückzunehmen; es steht aber jedem ondern 
Mitgllede frei, diesen Amtrag auszunebmen 
und zu dem selnigen zu mochen, was jeech 
den Stand der Verhandlung ulcht abändert. 
Von den Commissionen- 
#F. 31. 
Jere Cemmission bestcht, wenn die Kam- 
mer nicht eine andere Jahl beschließt, aus 
sieben Mitgliedern, welche durch relative 
Stimmen-Mehrheit gewählt werden. 
l 3„# 
Ein Mitgkied, welches in eine Commmissson 
gewählt worden ist, kann aus dem Grundt, 
weil es schen Iin andern Commi'sloncn be- 
schäftigr ist, die Enthebung von der neuen 
Wapl nachsuchen, dle ihm in dliesem Folle 
nicht zu erschweren Ist. Lehmt eln Mitslied 
eine solcht Wahl eus andern Gründen ab, 
fo hat die Kammer über die Zuläßlgkelt der 
lehteren durch sbrmliche Abstimmung 12 
entschesden. In jedem Falle wled on die 
Stelle elnes austretenden Mitglieds eio 
anderetz gewählt. 
. 33. 
Die Liste des Personals der bestehenden 
Commissionen wird im Sitzungssaale an- 
geschlagen. 
F. 34. 
Dasjenige Mitglied, welches dle meisten 
Stimmen erhalten hat, laͤßt die erste Stzung
	        
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