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ben Werwilligung ausgenommen, hauptsöchlich
beschäfeigt. Desglelchen
5) wenn die Commissien eine Beschwerde
oder Vorstellung bel der Reglerung,
ader die Blite um eln Gesetz in Antrag
bringt;
endlich
4) überhaupt alsdann, wenn die Kammer
elnem von der Commisston bearbelteten
Gegenstande gleiche Wichtigkeit mit den
vorgenannten beilegt.
F. 4##
In minder wichtigen Fällen kann ein
Commisstons-Gutachten in der ersten Slbung
nach dessen Erstattung von der Kammer
berathen, und durch einen Beschluß
erlediget werden; en wäre denn, daß die
Kammer sogleich zur Berathung schrelten
wollte. Wled die Berathung nicht unmittelbar
nach der ersten Verlesuns des Commissions:
Berichts votgenemmen ; so ist der.
selbe vor Erbffaung der Berathung noch
enmal zu verlesen.
s. 3.
Wenn Im Leufe der Berathung sich neue
Auslchten entulckeln, oder neile Zusäßze und
Abänderungen zur Sprache kommen, welche
burch das vorllegende Commisssens-Gutachten
nicht erschbpft ##nd so kann die Kammer
dleselben zäür nähern Präfung en die
Commisson zurückgeben.
Von der Dehatte.
s. 44.
Wenn der Praͤsident dle Debatte erdffnet
hat, so sprechen die Mitglleder in dert
jenigen Folge, in welcher ste von ihren
Siszen aufgestanden stad. Jedoch ist derjeuige,
dessen Vortrag zunéhhst berährt
wurde, darauf zu erwledern berechtigt.
F. 45.
Der Préstdent ordnet den Gang der Verbandlung
und leitet die Berathung und
Abstimmung. (Verf. Urk. F. 165.)
Er nimme an der Debatte se wellt Thell,
öls es zu Erfüllung jener Pflcht udibig
ist. Will derselbe als Abgeordneter an
der Verhandlung Antheil nehmen, so verläßt
er dem Drästldentenstuhl, und konn
denselben hinsichtlich der Verhandlung über
diesen Gegenstand so lange nicht wieder
elnnehmen, bis dle Sache definltio erledigt
ist. In solchen Fällen verfteht der Buce-Drästdent
die Seelle des Präfldemen.
s. 46.
Jedes Mitglied kann darauf aufmerksam
machen, daß die Debacte erschbpft ser.
Der Präsldent erklärt nach vorgängiger Befragung
der Kammer, welche im Zwelfelt,
falle zu entschelden hat, die Debatte für
geschlossen.