Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

352. 
EILIIIIIEIIIIIIEI 
sich dabel nicht beruhigen will, bei dem 
nächst böern Richter eine einfache Be- 
schwerde erheben, welche innerhalb acht 
Togen dem Alchter erster Instanz zu über; 
geben ist. Der Anschlag wlrd sodann von 
senem definltio bestimmt, und gegen dessen 
Ausspruch sindet kein welterer Resurs Katt. 
Außerdem ist in allen Fällen, in wel- 
#en dem Sportel-Ansatz elne affenbare 
Unrichtigkelt zum Grume llegt, die 
bbhere Behlrde nicht nur auf das Begeh- 
k. der Parthelen, sondern, vermdge dis 
Rechies der Oberaufsscht, auch von Amte 
wegen einzuschreiten befugt. 
Endlich wird bei dem Sportel-Aafäz. 
in den hbheren Instanzen, dle in erster 
Instanz angenommene Bestimmung des 
Streltwerthes nur in Hinsicht auf denjeni- 
bben Theil des Streit-Gegenstandes zum 
Maßstabe genommen, welcher auch in die- 
Ubere Instanz als streitig gebracht wurde. 
F. 6. 
Mag der Strelt= Gegenstand inm elner 
Geldsumme bestehen, eder doch seiner 
Natur nach durch Schötzung auf elnen 
brstimmten Geldeswerth sich zuräckführen 
lassen, oder mag der Werth desselben bloß 
um Behuse des Sportel- Ansatzes nach 
richter lichem· Ermessen festgeseht seyn; 
so werden die Sporteln für das Erkrant- 
ulß in folgender Abstufung berechnet. 
F. 7. 
Fuͤr ein Urtheil des ersten Instanz 
beträgt der Sportel-Ansotz, wenn der 
Werth rnes Streit= Gegenstandes zweihun- 
dert Gulden, ader weniger beträgs, drel. 
Procent. 
Belaufe sch dieser Strektwerth auf mehr. 
als zwelhundert Gulden, so werden fär die 
Sporteln berechnet: 
a) bls auf Zwelhundert Gulbden, drei 
Ptocent; 
5) von da an, ble auf Fünfzehnhundert 
Gulden, zwei Procent; 
c) von da an, für jeres westere Einhun, 
dert Gulden, ein Hrocent. 
Alle Sechen, welche im Wege des Re- 
kurses oder der Berufung von den Ge. 
meinde= Räthen an das Oberamtspericht 
gelangen, werden bei dlesem binsichtlich der 
Sportel = Berechnung mle Sachen eister 
Instanz behanbelt. 
s. 8. 
Fur ein Erkenntniß zwelter Jast anz 
Cerster Appellations. Instanz). werden bis 
auf zweihundert Gulden, ole in der 
ersten Instanz drei Procent, von da an,
	        
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