Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

865

#)  diejensgen  Pferde,  welche  von  den  Im
Cioll=  eder  Mllickr-Dlenst  Angestellten
wegen  des  Amtes  oder  Dlenstes  gehalten
  werden,  jedoch  soll  jebem  Subaltern=Offizler,
  nämlich:  Rittmelster,  Hauptmann
  und  von  diesem  Grade  abwärts,
ekn  Dienst.  Pferd  von  der  Steuer  frei,
bleiben.

IV.  Classe  mit  jährlichen  ein  Guldem.

k#olf  Kreuzer  von  jedem  Pferde.

Hieher  gehhren  nunmehr  alle  in  den  vorbergehenden
  drei  Classen  ulcht  genanntem
ferde  über  zwei  Jahre  im  Alter  ,  ohne-Ausnapme.


F.  3.

Eben  diesen  Bestimmungen  unterllegem
sruch  die  Pferde  der  Post  Stallmeister  und
Posthalter;  Wir  behalten  Uns  jedoch
vor  entweder  mit  der  General-Post-Kasseüber
  elin  angemrssenes  Aversum  einen  Versleich
  abzuschließen,  oder  die  Straßenbau-Abgabe
  von  den  Post-Beamten  nach  Maßhabe

  ihres  Gewerbes  und  der  vorstehendem

Classisicatlon.  im  Einjelnen.  einziehen  zu
lassen.
sJ.  4.
Von  den  übrigen  Wiehgattungen  soll  folgende
  Abgabe  erhoben  werden,  von
Zug-Ochsen  oder  Zug-Stieren  36  krr.  2.
Eseln  oder  Maulthieren.  4  kr.  —
Schaffen...  kkir.  SO-Foblen

  Cunter  #  Jahren),  Kuͤhe  und
Rinder,  so  wie  Ziegen,  Kälber,  émmer
und  Schweine  bleiben  frei.

F.  5.

Derjenige,  welcher  mit  knländischem  DVleh
Lom  Auslande  herelnkommt,  oder  durch  das-Königreich
  durchreist,  oder  ins  Ausland
sich  beglebt,  hat  sich  bei  dem  Grenz=  Jollamte
  mit  dem  für  das  laufende  Etats-Jahr
gelbeten  Straßen-Abgabe-Patent  zu  legi,
timiren,  widrigenfalls  aber  das  für  auslänvisches
  Blieh  bienach  (F.  7.)  bestimmte
Straßengeld  besönders  zu  emrlchten.

1½t½

Von  der  Straßen=  Paten#  Abgabe  bleiben
  frei:

Dle  Pferbe  unb  uͤbrigen  Zug-  und  Trag-Thlere
  des  Khulgs,  der  Kbnigl.  Familie,
der  fremden  Gesandten  und  dlejenigen
Dlenstpferde  der  Subalkerm#  Offlzlere,  welche
oben  F.  z.-III..Classe  lit.  d.  ousgenommen.
slnd.

B.  Vom  ausländischen  Vieh.

F.  7.

Von  dem  ausländischen  Vleh,  wesches  herein,
  hinaus,  oder  durch  das  Land  geht,  wird
folgende  nach  der  Weite  des  Wegs  (von
der  Grenze  an  bis  zu  dem  Bestimmungs-Ort
  oder  von  dlesem  bis  zur  Grenze)  berechnate
  Straßen-  Abgabe  erboben;  naͤmlich
  auf  eine  Stunde:·