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#) diejensgen Pferde, welche von den Im
Cioll= eder Mllickr-Dlenst Angestellten
wegen des Amtes oder Dlenstes gehalten
werden, jedoch soll jebem Subaltern=Offizler,
nämlich: Rittmelster, Hauptmann
und von diesem Grade abwärts,
ekn Dienst. Pferd von der Steuer frei,
bleiben.
IV. Classe mit jährlichen ein Guldem.
k#olf Kreuzer von jedem Pferde.
Hieher gehhren nunmehr alle in den vorbergehenden
drei Classen ulcht genanntem
ferde über zwei Jahre im Alter , ohne-Ausnapme.
F. 3.
Eben diesen Bestimmungen unterllegem
sruch die Pferde der Post Stallmeister und
Posthalter; Wir behalten Uns jedoch
vor entweder mit der General-Post-Kasseüber
elin angemrssenes Aversum einen Versleich
abzuschließen, oder die Straßenbau-Abgabe
von den Post-Beamten nach Maßhabe
ihres Gewerbes und der vorstehendem
Classisicatlon. im Einjelnen. einziehen zu
lassen.
sJ. 4.
Von den übrigen Wiehgattungen soll folgende
Abgabe erhoben werden, von
Zug-Ochsen oder Zug-Stieren 36 krr. 2.
Eseln oder Maulthieren. 4 kr. —
Schaffen... kkir. SO-Foblen
Cunter # Jahren), Kuͤhe und
Rinder, so wie Ziegen, Kälber, émmer
und Schweine bleiben frei.
F. 5.
Derjenige, welcher mit knländischem DVleh
Lom Auslande herelnkommt, oder durch das-Königreich
durchreist, oder ins Ausland
sich beglebt, hat sich bei dem Grenz= Jollamte
mit dem für das laufende Etats-Jahr
gelbeten Straßen-Abgabe-Patent zu legi,
timiren, widrigenfalls aber das für auslänvisches
Blieh bienach (F. 7.) bestimmte
Straßengeld besönders zu emrlchten.
1½t½
Von der Straßen= Paten# Abgabe bleiben
frei:
Dle Pferbe unb uͤbrigen Zug- und Trag-Thlere
des Khulgs, der Kbnigl. Familie,
der fremden Gesandten und dlejenigen
Dlenstpferde der Subalkerm# Offlzlere, welche
oben F. z.-III..Classe lit. d. ousgenommen.
slnd.
B. Vom ausländischen Vieh.
F. 7.
Von dem ausländischen Vleh, wesches herein,
hinaus, oder durch das Land geht, wird
folgende nach der Weite des Wegs (von
der Grenze an bis zu dem Bestimmungs-Ort
oder von dlesem bis zur Grenze) berechnate
Straßen- Abgabe erboben; naͤmlich
auf eine Stunde:·