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Nro. 40.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Sonntag den 1. Juli 1821.
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I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
Eesetz über die Straßenbau-Abgaben.
Wilhelm,
vdon Gottes Gnaden König von Wurttemberg.
Wir haben Uns bewozen gefunden, die
bisherlge Straßenbau-Abgaben. Ordnung
vom Jahr 1610 elner Reolsion unterwersen
zu lassen, in deren Folge Wir nach
Anhbrung Unseres Geheimen Raths und
unter Zustimmung Unserer getteuen
Stände hinsichtlich der Erhebung der
Staats-Straßen-Abgaben verfügen und
vererdnen wile selgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
ß. 1.
Die bleher im Innern des Khnigrelchs
au gehebenen (für Rechnung der Staats-Kasse
früher unterhaltene) Chaussee Wegund
Bräcken= Geldstätte, und die mie
denselben zuror verbunden gewesenen Gebühren
blelben aufLehcben; ebenso unter-