Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  40.

Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Sonntag  den  1.  Juli  1821.

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I.  Königliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

Eesetz  über  die  Straßenbau-Abgaben.

Wilhelm,

vdon  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Wir  haben  Uns  bewozen  gefunden,  die
bisherlge  Straßenbau-Abgaben.  Ordnung
vom  Jahr  1610  elner  Reolsion  unterwersen
  zu  lassen,  in  deren  Folge  Wir  nach
Anhbrung  Unseres  Geheimen  Raths  und
unter  Zustimmung  Unserer  getteuen
Stände  hinsichtlich  der  Erhebung  der
Staats-Straßen-Abgaben  verfügen  und
vererdnen  wile  selgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

ß.  1.

Die  bleher  im  Innern  des  Khnigrelchs
au  gehebenen  (für  Rechnung  der  Staats-Kasse
  früher  unterhaltene)  Chaussee  Wegund
  Bräcken=  Geldstätte,  und  die  mie
denselben  zuror  verbunden  gewesenen  Gebühren
  blelben  aufLehcben;  ebenso  unter-