Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Verechnung unterworfen., wezu die drel 
Jahre 1817, 1618 und. 1819 zu waͤhlen 
sind. 
Die darunter begrlffenen Naturalien wer- 
den in oblgen Preifen zu Geld berechnet. 
s. 22. 
Ven dem auf diese Weise berechneten 
jöhrlichen Betrage der Gefälle finden fol- 
tende Abzüge Statt: 
a)Dle auf den Gefällen haften- 
den beistungen, wie dieses der Fall 
seyn kann, wenn auf elnem Zehenten 
die Baulast einer Kirche, die Besoldung 
elnes Geistlichen oder eine andere Ver- 
bindlichkelt ruhr, welche Leistungen nach 
den bel der Flaanz-Verwaltung beste- 
benden Normen zu berechnen fünd. 
Der jährliche Betrag solcher beistun- 
gen wird auf dle gleiche Weise, wie der 
jührliche Betrag der Gefälle angeschla- 
gen. 
beisungen, woju eine Grund-Herr- 
schafe nur im Allgemelnen ohne beson- 
dere Bezlebung auf die ihr zustehenden 
Gefälle verbunden ist, so wie die Zinse 
von auf den Gefällen haftenden Passio- 
C#ltallen, sind vom Abzuge aucge- 
schlossen. « 
VsDIOEtbstvgsststemMike-, 
ehne Röcksicht auf dich Person des Be- 
scders durchaus ein, Zobarhell in Abzug 
zu bringen ist. Bei Zehenten, deren 
Ertrag nach Selbst-Ein,ügen in Be- 
rechnung genammen ist, sind die wirk- 
lichen Erbebungs-Kesten abzuzlehen. 
behenbare Gefälle werden übrigens. 
wle dle eigenen besteuert. 
s. 17. 
Die Aufnahme der steuetpflichtigen Ge- 
fslle und Renten wird den Kbalgl. Ober- 
ämtern in der Maße übertragen, daß sle 
von sämtlichen Gefäll= Besleern In ihrem 
Bezlrke vollständige Verzelchulsse und Be- 
rechnungen nach dem zu erthellenden For- 
mular elnzufordern, solche zu prüfen und 
besonders dle Beweise dofür, deß dle in 
Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge- 
sllen haften, sich in Anstandsfällen vorle- 
gen zu lassen haben. 
8r 
Die Gefllle werden in der Regel ort- 
weise aufgenommen und in BVerzeichnisse 
gebracht; es wsed jedoch denjenigen Stan- 
des= und Grund-Herrschaften, welche in 
mehreren Orten und Oberamis Bezirken 
Gefälle bezlehen, zugestenden, solche in dem 
Oberamts-Bezlrk ihres Aufenthalts zur Be- 
steurung anzuzelgen; dleses Oberamt hat 
aber in einem solchen Falle wegen der Rich- 
ligstellung der Gefäll-Verzeschnlsse mit den 
betrefsenden Oberäm#ern zu communlciren.
	        
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