Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  45.
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

.——

Sonntag  den  8.  Juli  1621.

I.  Unmittelbare  Königliche  Oekrete.

Kelne.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  der  Finanzen:

des  Finanz-Ministerium,

Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  die  der  Sta-Schulden-Zahlungs-Casse  für  das
Jahr  1873  zugewiesenen  Einnahmen  kbetreffend.

□G
In  Gemößbelt  des  Staats  -Schulden-Statuts
  F.  4.  ist  der  Schulden-Zahlungs=Caffe
  ihr  eratmäßiger  Foms  für  das  Johr
dom  :½.  Juli  1821  mlt.  1,3)5,  coo  fl.  durch
gemeinschafeliche  Ueberelnkunft  von  folgenden
  St##-Elnkänften  angewlesen  worden:
1)  von  den  Salz=  Geföllen  400,  voo  fl.
3)  von  dem  Fonds  der  DispofigensCasse


110,000  —

3)  von  der  Capital-Steuer.  68,  ooo  fl.

4)  von  der  Accise  ..  .  ..  250,000  —

65)  von  den  Umgelds  Gefallen  Z0o,  ooo  —
6)  von  der  direkten  Steuer
auf  Gebaͤude,  Gewerbe  und

Grund=  Elgenthum.  36%%00—

1,3  1000  —

Die  Summen  1  und  a  sind  von  den

betreffenden  Haupt-  Cassen  in  monaillhen