Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

388  XX.

Die  Temperaturschwankungen  lassen  sich  nur  wenig  ausgleichen.  Durch  geeignete  Ver—
fahren  können  die  schwebenden  Teilchen  entfernt  und  die  etwa  vorhandenen  Krankheitserreger
soweit  beseitigt  werden,  daß  eine  Gefahr  praktisch  nicht  mehr  in  Frage  kommt.

9.  Das  durch  die  Anlage  zu  liefernde  Wasser  muß  für  die  Gegenwart  und  eine  nicht
zu  ferne  Zukunft  den  Bedarf  an  Wasser  zu  jeder  Tages-  und  Jahreszeit  mit  voller  Sicherheit
  zu  decken  vermögen.  Auch  in  der  weiteren  Entwickelung  ist  dem  sich  steigernden  Bedarfe
rechtzeitig  und  zwar  vor  dessen  Eintritt  Rechnung  zu  tragen.

10.  Der  Grundsatz  einer  einheitlichen  Versorgung  ist  möglichst  überall  durchzuführen.  Ist
es  in  Ausnahmefällen  nicht  möglich,  eine  für  alle  Zwecke  ausreichende  Menge  von  Wasser  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Anforderungen  zu  beschaffen,  so  muß  mindestens  das  Trink=  und
Hausgebrauchswasser  den  Anforderungen  entsprechen.

Zwingen  die  Verhältnisse  zur  Anlage  einer  besonderen  Leitung  für  Betriebswasser  (d.  h.
Wasser  zum  Straßenwaschen,  Feuerlöschen,  Gartensprengen,  Wasser  für  gewisse  Betriebe,
Kesselspeisewasser,  Industriewasser  und  ähnliches),  so  ist  sie  von  der  Trink=  und  Hausgebrauchswasserleitung
  vollständig  getrennt  zu  halten  und  sind,  falls  das  Betriebswasser  gesundheitliche
Nachteile  bietet,  die  Zapfstellen  so  einzurichten  und  anzulegen,  daß  eine  mißbräuchliche  Benutzung
  für  Trink=  und  Hausgebrauchszwecke  tunlichst  verhindert  wird.

II.  Bildung  eines  Schutzbezirkes.

11.  Sowohl  bei  Quell=  und  Grundwasser-,  als  auch  bei  Oberflächenwasseranlagen,  kann
die  Sicherung  eines  Schutzbezirkes  notwendig  werden,  einerseits,  um  das  Abgraben  oder  eine
sonstige  schädigende  Entnahme  oder  Ableitung  zu  verhindern,  anderseits,  um  eine  Infektion,
Vergiftung  oder  Verunreinigung  des  Wassers  zu  verhüten.

12.  Die  Größe,  Gestalt  und  Lage  des  Schutzbezirkes  ist  den  jeweiligen  örtlichen  Verhältnissen
  entsprechend  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  (Geologen,  Wasserversorgungsingenieure,
  Chemiker,  Hygieniker  u.  s.  w.)  festzusetzen.

13.  Soweit  geeignete  Wassergewinnungsstellen  oder  Schutzbezirke  nicht  freihändig  zu
Eigentum  erworben  oder  in  einer  anderen,  dauernd  sicheren  Weise  geschützt  werden  können,
empfiehlt  es  sich,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zu  beantragen.

Unter  Umständen  gewährt  der  Erlaß  polizeilicher  Anordnungen,  durch  welche  innerhalb
eines  Schutzbezirkes  tiefere  Aufgrabungen  (Schürfungen,  Ausbaggerungen,  Steinbrüche,  Bergbau
  u.  s.  w.),  die  Erzeugung,  Ansammlung  oder  Lagerung  nachteilig  auf  das  Wasser  einwirkender
Stoffe  oder  die  Einleitung  häuslicher,  städtischer  oder  industrieller  Abwässer  in  Gewässer  verboten
  oder  beschränkt  werden,  ausreichenden  Schutz.  Auch  läßt  sich  bei  Flurregulierungen  oft
von  vornherein  ein  Schutzbezirk  schaffen.

Es  liegt  im  Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  daß  Anträge  auf  Erteilung  des
Enteignungsrechts  zur  Erwerbung  von  geeigneten  Wassergewinnungsstellen  und  Schutzbezirken
oder  auf  Erlaß  der  im  Absatz  2  bezeichneten  polizeilichen  Anordnungen  tunlichst  Berücksichtigung
  finden.