Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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K 
Dem Antrage gemáß, sollen die Ober= 
amts--Aktuare nicht als. Staats-Diener und 
von. Stasts. wegen angestellt werden. Es 
finden olelmehr, hlusichtlich lrer Anstellung 
und Entlassung dieselben Bestimmungen: 
Statt, die bel den Kameralamts-Buchhal- 
tern berelts ertheilt worden sind. 
4 #. 30. 
Die Strafbefugniß, der Oberamtmänner 
wollen Wir bei. Legal- Strafen bis auf 
Fünfilg Guldem erhöhen, unbeschadet der 
Verxpflichtung, dleser Beamten, bei Aus- 
(#bung dieses Rechts dle Grenzem der Ad- 
ministratio-Strafbefugniß nicht zu über- 
schreiten.,. 
. 51. 
Der Anträg auf Abkärzung der Rekurs: 
Fristen bel Straf-Erkenminissen der Regle- 
rungs-Beamten Iist. durch Erschelmung des 
„Gesetzes äher StrafRekürse, erledige worden. 
s. 32. 
Wir sind bert Bitte nicht: abgeneigt, bel 
den Amts-Versammlungen'die Amts-Ange- 
bbrigen auf elne, dem Instltute der Bürger-- 
Ausschässe onaloge Weise vertreten zu lassen. 
Da aber die zweckmäßige Einrichtung el-. 
welterer Bera- 
ner solchen Anstalt noch we " 
tbung bedarf;, so seben Wir auf das Re- 
saltat der- letzterem Un fer e. endliche Ens- 
(bllehung, us. 
9. 35. 
Ebenso genehmigen Wir dem Anerag. 
die Gehalte der bifentlichen, känfrig vom 
Uns zu ernennenden Aerzte auf die Staats- 
Kasse zu übernehmen. 
Bel Festsetzumg der denselben altdann 
abzurtichenden Besoldungen, bebalten Wir 
Uns oor, auf die seltherigen Belträge der 
Stiftungen, se wie derjenlyen Gemelnden. 
in welchen jene Aerste ihren Wobnsitz ha- 
ben, angemessene Rücksicht zu nehmen. 
In Ansehung der Obe nramts-Wun# 
Aerzte sezen Wir Unsere Enischließung 
in so longe noch aus, bis die berelts erfon 
derte umsständlichere Uebersicht der Ver- 
bältnilse derselben Unl # dorgelegt seyn wirdz 
wie Wir denn sowobl in Betreff der, der. 
Stoats-Koasse anzuwelsenden Mlttel, als. 
Kinslchtlich, der elnstwellen bel dlesem Ge 
genstand äberhaupr zu treffenden vorberel- 
tenden. Maßregeln. Uno auf dle bel dem 
# ge faßte. Entschliehung, bezlehen. 
Wir beuollligen ferner, daß Wünsche, 
welche bei Besetzung solcher Stellen durch 
die Amts-Versammfungen vorgetragen wer- 
den möchten, von der vorschlagenden Bes 
hörde immer begurachtet werden sollen. 
—— 
Dlie- Reviston der bestebenden Elnthel- 
lung der Amtsbezirke wird ein Gegenstand 
Unserer landesbe##llchen. Fürsor###
	        
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