Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

„und  wegen  der  auf  die  Staats-Kasse
„im  Betrag  von  204,335  fl.  äbernommenen
  Corporatiens  Lasten,  nach
„dem  Maßstab  der  direkten  Steuern,
,  weitere  40fl.
„„umzulegen  und  zum  Einzug  zu  brin-„gen
  sind  ;“
wird  den  Koͤnigl.  Oberämtern  hlemit  zu  erkennen
  gegelen,  daß  die  Amts=  Corporationen
  die  in  dem  anliegenden  Vertheilnn33.
  Plan  ausgeworfenen  Quoten  zu  übernmehmen
  haben.

Da  es  für  die  Erbaltung  der  Ordnung
in  dem  Staats  Haushalt  und  für  die  Bestreltung
  der  Staats-Bedürfnaisse  von  großer
Wichtigkelt  und  dringend  no#thwendig  ist,
daß  die  Steuer-Gelder  zu  rechter  Zelt  eingihen;
  so  wird  den  Kdnigl.  Oberämtern
aufgegeben,  nicht  nur  die  Subrepartition
soglelch  anzuordnen,  sondern  auch  solche
Einleitungen  zu  treffen,  daß  die  Oberamts-Psleger
  mit  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich
  einzuhalten  im  Stande  find.

Was  dle  auf  dle  Staats  Kasse  übernommenen
  Carperatlons  Lasten  betrifft,  so  find
solche  unter  diesem  Titel  nach  dem  Maßstab
der  direkten  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte
umzulegen,  ohne  daß  jedoch  eine  abgesonderte
  Umlage  dieses  Belaufs  auf  dle  einzel.
nen  sienerpflichtigen  Bürger  nöthig  ist.  Es
bat  dagegen  bei  der  Umlage  der  Amts  Cerporations-Lasten
  diejenige  Verminderung
einzutreten,  welche  durch  die  Uebernahme
eines  Tbeils  derselben  auf  die  Staats-Kasse
  herbelgesführt  w#nd.

Im  Uebrigen  werden  die  Königl.  Oberämter
  auf  die  wegen  der  Umlage  und  des
Einzugs  der  Steuern  im  Allgemelnen,  und
insbesondere  auf  dle  unterm  #r.  Juni  1319
(Staats=  und  Regierungs-Blatt  Nro.  39)
gegebenen  Bestimmungen  bingewiesen.

Stutegart  den  34.  Juli  1331.
Wuf  böchsten  Befehl.
Jäger.