„und wegen der auf die Staats-Kasse
„im Betrag von 204,335 fl. äbernommenen
Corporatiens Lasten, nach
„dem Maßstab der direkten Steuern,
, weitere 40fl.
„„umzulegen und zum Einzug zu brin-„gen
sind ;“
wird den Koͤnigl. Oberämtern hlemit zu erkennen
gegelen, daß die Amts= Corporationen
die in dem anliegenden Vertheilnn33.
Plan ausgeworfenen Quoten zu übernmehmen
haben.
Da es für die Erbaltung der Ordnung
in dem Staats Haushalt und für die Bestreltung
der Staats-Bedürfnaisse von großer
Wichtigkelt und dringend no#thwendig ist,
daß die Steuer-Gelder zu rechter Zelt eingihen;
so wird den Kdnigl. Oberämtern
aufgegeben, nicht nur die Subrepartition
soglelch anzuordnen, sondern auch solche
Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts-Psleger
mit Ablieferung der Steuern pünktlich
einzuhalten im Stande find.
Was dle auf dle Staats Kasse übernommenen
Carperatlons Lasten betrifft, so find
solche unter diesem Titel nach dem Maßstab
der direkten Steuern auf die einzelnen Orte
umzulegen, ohne daß jedoch eine abgesonderte
Umlage dieses Belaufs auf dle einzel.
nen sienerpflichtigen Bürger nöthig ist. Es
bat dagegen bei der Umlage der Amts Cerporations-Lasten
diejenige Verminderung
einzutreten, welche durch die Uebernahme
eines Tbeils derselben auf die Staats-Kasse
herbelgesführt w#nd.
Im Uebrigen werden die Königl. Oberämter
auf die wegen der Umlage und des
Einzugs der Steuern im Allgemelnen, und
insbesondere auf dle unterm #r. Juni 1319
(Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 39)
gegebenen Bestimmungen bingewiesen.
Stutegart den 34. Juli 1331.
Wuf böchsten Befehl.
Jäger.