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bei den vorzunehmenden Untersuchungen der Richtigkeit der Vermoͤgens- und
Einkommensangaben und bei den Abschätzungen zur Richtschnur diene. Sie
muß deshalb von den sämmtlichen Departementskommissionen Entwürfe einfordern,
und hiernach eine allgemeine, auf sämmtliche Provinzen Anwendung
findende Instruktion entwerfen, worin jedoch, was die Abschätzungen betrifft,
auf die Lokalverhältnisse die erforderliche Rücksicht genommen werden
muß.
. 7. Die Departementskommissionen senden mit Abschluß jedes Termins,
den das Edikt zur Steuerhebung vorschreibt, spezielle Nachweisungen
ihrer Verhandlungen an die Centralkommssion ein, welche sie prüft und auf
deren Grnnd sie die etwanige Remedur trifft.
§. 8. Alle Anfragen der Departementskommissionen über zweifelhafte
Fälle gehen zur Entscheidung an die Centralkommission, welche, wenn es
auf eine Declaration des Edikts und nähere Anweisung ankommt, deshalb
an den Staatskanzler berichtet.
. 10. Alle von den Kommunalkommissionen der Departementskommissionen
sind an die Centralkommission zu bringen, welche darüber im Fall
des K. 8. entscheidet.
§#. 9. Beschwerden der Steuerpflichtigen über die Departementskommission
vorgelegte oder von der Departementskommission unmittelbar in Anregung
gebrachte Fälle, in welchen der Verdacht einer unredlichen Angabe und
einer Vermögensverheimlichung wider einen Steuerpflichtigen erscheint, werden
der Centralkommission angezeigt, welche wegen der vorzunehmenden Untersuchung
die nähern Bestimmungen ergehen läßt.
#. 11. Wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den Grund
einer kommissarischen Abschätzung ausgemittelt ist, und die Departementskommission
die dagegen angebrachte Reklamation unter Bestätigung der Festsetzungen
der Communalkommission verworfen hat, so steht dem Steuerpflichtigen
der Rekurs an die Centralkommission offen, welche darüber in letzter
Instanz entscheidet.
§ 12. Die Centralkommission kommunizirt mit dem Finanzkollegio in
allen auf das Finanzinteresse Bezughabenden Gegenständen.
5H. 13. Namentlich hat diese Kommunikation statt:
a. wenn die Kommission im Fall des J. 16. Litt. e. der Allerhöchst vollzogenen
Anweisung vom 24 sten Mai c. die Sache dazu geeignet findet,