Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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bei  den  vorzunehmenden  Untersuchungen  der  Richtigkeit  der  Vermoͤgens-  und
Einkommensangaben  und  bei  den  Abschätzungen  zur  Richtschnur  diene.  Sie
muß  deshalb  von  den  sämmtlichen  Departementskommissionen  Entwürfe  einfordern,
  und  hiernach  eine  allgemeine,  auf  sämmtliche  Provinzen  Anwendung
findende  Instruktion  entwerfen,  worin  jedoch,  was  die  Abschätzungen  betrifft,
  auf  die  Lokalverhältnisse  die  erforderliche  Rücksicht  genommen  werden
  muß.

.  7.  Die  Departementskommissionen  senden  mit  Abschluß  jedes  Termins,
  den  das  Edikt  zur  Steuerhebung  vorschreibt,  spezielle  Nachweisungen
ihrer  Verhandlungen  an  die  Centralkommssion  ein,  welche  sie  prüft  und  auf
deren  Grnnd  sie  die  etwanige  Remedur  trifft.

§.  8.  Alle  Anfragen  der  Departementskommissionen  über  zweifelhafte
Fälle  gehen  zur  Entscheidung  an  die  Centralkommission,  welche,  wenn  es
auf  eine  Declaration  des  Edikts  und  nähere  Anweisung  ankommt,  deshalb
an  den  Staatskanzler  berichtet.

.  10.  Alle  von  den  Kommunalkommissionen  der  Departementskommissionen
  sind  an  die  Centralkommission  zu  bringen,  welche  darüber  im  Fall
des  K.  8.  entscheidet.

§#.  9.  Beschwerden  der  Steuerpflichtigen  über  die  Departementskommission
  vorgelegte  oder  von  der  Departementskommission  unmittelbar  in  Anregung
  gebrachte  Fälle,  in  welchen  der  Verdacht  einer  unredlichen  Angabe  und
einer  Vermögensverheimlichung  wider  einen  Steuerpflichtigen  erscheint,  werden
  der  Centralkommission  angezeigt,  welche  wegen  der  vorzunehmenden  Untersuchung
  die  nähern  Bestimmungen  ergehen  läßt.

#.  11.  Wenn  das  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  auf  den  Grund
einer  kommissarischen  Abschätzung  ausgemittelt  ist,  und  die  Departementskommission
  die  dagegen  angebrachte  Reklamation  unter  Bestätigung  der  Festsetzungen
  der  Communalkommission  verworfen  hat,  so  steht  dem  Steuerpflichtigen
  der  Rekurs  an  die  Centralkommission  offen,  welche  darüber  in  letzter
Instanz  entscheidet.

§  12.  Die  Centralkommission  kommunizirt  mit  dem  Finanzkollegio  in
allen  auf  das  Finanzinteresse  Bezughabenden  Gegenständen.

5H.  13.  Namentlich  hat  diese  Kommunikation  statt:

a.  wenn  die  Kommission  im  Fall  des  J.  16.  Litt.  e.  der  Allerhöchst  vollzogenen
  Anweisung  vom  24  sten  Mai  c.  die  Sache  dazu  geeignet  findet,